Hallo,
ich würde behaupten, ein grundsätzlicher Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber besteht nicht.

In NRW muss der Arbeitgeber den Angehörigen der FF für den Dienst von der Arbeitspflicht nach dem FSHG freistellen und das Entgelt für die entfallende Arbeitszeit dem Arbeitnehmer fortzahlen. Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, sich den Verdienstausfall durch die Kommune ersetzen zu lassen.
Ist der Arbeitnehmer aber im Erholungsurlaub, kann der Arbeitgeber ihn ja gar nicht mehr nach dem FSHG freistellen, da ja zum Zeitpunkt des Einsatzes nach dem Bundesurlaubsgesetz keine Pflicht zur Arbeitsleistung bestand.

Der Arbeitgeber müsste auch schon ziemlich kulant sein, da er ja nur die tatsächliche Einsatzdauer bei der Kommune abrechnen kann. Das nach dem Bundesurlaubsgesetz vorgesehene Urlaubsentgelt muss allerdings für ganze Kalendertage von ihm entrichtet werden.

Mir ist bisher kein Fall bekannt, der in genau dieser Konstellation mal vor einem Arbeits- oder Verwaltungsgericht verhandelt wurde.

Bis dann

Dominic