In der aktuellen Laufbahnverordnung NRW ist die Mitgliedschaft in 2 Feuerwehren in §2 klar geregelt. Demnach ist es möglich, neben der Mitgliedschaft in der Feuerwehr seines Wohnortes auch Mitglied in der Feuerwehr seines Beschäftigungsortes zu sein. Dies wird dann von den beiden Wehrführern geregelt. Dieses Mitglied darf dann aber nur auf die personelle Stärke einer Wehr angerechnet werden, das wird in der Regel die Heimatwehr sein. Auch was Lehrgänge, Beförderungen usw. betrifft wird auch nur von dieser Wehr geregelt.