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Thema: Besitz von Tetrageraten mit TEA_2

Hybrid-Darstellung

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  1. #1
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    Zitat Zitat von knutpotsdam Beitrag anzeigen
    Verkäufe derartiger Geräte von "Händlern" ohne entsprechende Genehmigung werden nach Bekanntwerden bei dem Lizenzinhaber (müsste Polizeiorganisation in Niederlanden sein) bzw. den Herstellern in der Regel entsprechend geahndet. Denn der TEA2-Algorithmus ist ein spezieller, geschützter Algorithmus nur für BOS!
    Was aber dann nur ein Problem zwischen Hersteller und Händler ist, aber sicher kein Problem des Käufers und erst Recht kein Problem in der Hinsicht, daß dieses FUG beschlagnahmt werden darf.
    Das wäre ja lustig, wenn ein Urheber alles beschlagnahmen lassen könnte, wegen Verstöße gegen Lizenzbestimmungen .
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  2. #2
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    Zitat Zitat von Alex22 Beitrag anzeigen
    Was aber dann nur ein Problem zwischen Hersteller und Händler ist, aber sicher kein Problem des Käufers und erst Recht kein Problem in der Hinsicht, daß dieses FUG beschlagnahmt werden darf.
    Das wäre ja lustig, wenn ein Urheber alles beschlagnahmen lassen könnte, wegen Verstöße gegen Lizenzbestimmungen .
    Genau das wird aber regelmäßig getan und da die Maßnahmen nie erfolgreich vor Gericht angegriffen wurden, wohl auch rechtmäßig.

    Zugegeben nicht im Fall der FuG, wohl aber bei anderen UrhG-Verstößen (schau mal was der Zoll auf den Unterhaltungselektronikmessen so treibt).

    Wenn Du bei einem Händler einen PC mit einer SW darauf kaufst, die es auf dem freien Markt nicht gibt und Du nutzt diese, gehst Du mit Sicherheit auch nicht straffrei aus. Anders ist das hier auch nicht, der Urheber des Algorithmus hat klar die Verbreitung und Nutzung seines gesitigen Eigentums geregelt.

    Auch der gutgläubige Erwerb und Unwissenheit werden nicht schützen, ein schöner Vergleich ist vielleicht der Import von Video DVDs. Da beschlagnahmt der Zoll rechtmäßig eine in den USA im niedergelassenen Handel rechtmäßig erworbene Region-Code 1 DVD bei der Einreise nach Deutschland. Der Urheber hat mit dem Region-Code entschieden, wo die DVD verbreitet werden darf, Deutschland gehört beim Region-Code 1 nicht dazu, also wird die DVD sichergestellt.

    Die Rechte des Urhebers sind sehr umfassend, einfach nur bezahlt zu haben reicht nicht um alles mit dem Werk treiben zu können.

    Urheber von TEA ist afair die niederländische Polizei, der Algorithmus ist closed source und hinsichtlich seiner kryptographischen Stärke nicht unabhängig untersucht.

    Gruß,

    BigMac

  3. #3
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    Zitat Zitat von realBigMac Beitrag anzeigen
    Wenn Du bei einem Händler einen PC mit einer SW darauf kaufst, die es auf dem freien Markt nicht gibt und Du nutzt diese, gehst Du mit Sicherheit auch nicht straffrei aus. Anders ist das hier auch nicht, der Urheber des Algorithmus hat klar die Verbreitung und Nutzung seines gesitigen Eigentums geregelt.
    Was immernoch lang kein Grund ist, aufgrund dessen den PC zu beschlagnahmen.
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  4. #4
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    Zitat Zitat von Alex22 Beitrag anzeigen
    Was immernoch lang kein Grund ist, aufgrund dessen den PC zu beschlagnahmen.
    Naja, erstmal muss ja forensisch nachgewiesen werden, das das nicht koscher ist.
    Also Beschlagnahme/Sicherstellung und ggfs. Einziehung oder Verfall prüfen.

    Wenn alles ok ist, gehts dann nach zwei Jahren bei der Kriminaltechnik zurück an den ehemals Beschuldigten... .

  5. #5
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    Es geht hier auch um Handels- und Exportkontrolle. TEA2 unterliegt diesen Bestimmungen und darf nicht frei verkauft werden. Der spezielle Algorhythmus ist nur für bestimmte Anwendergruppen in der EU vorgesehen.
    Der Hersteller darf diese Geräte nur über autorisierte und lizensierte Händler vertreiben und nicht über den Händler an der Ecke. Der Hersteller ist darüber nachweispflichtig.
    Diese autorisierten Händler dürfen TEA2-Geräte auch nur an Käufer mit sogenannter "End-user-license" verkaufen. Liegt diese nicht vor, ist der Verkauf illegal und der Händler bekommt Probleme. Ob der Käufer, solange er das Gerät nicht nutzt, auch belangt werden kann, weiß ich nicht, jedoch darf das Gerät eingezogen werden, da es "illegal" in den Handel gekommen ist und z.B. der Weiterverkauf in Staaten außerhalb der EU unterbunden wird.
    Das ist nicht mit illegal beschaffter Musik oder Software vergleichbar, da die Rechte nicht bei irgendeiner Firma liegen. Lizenzgeber ist die EU und durch Exportkontrolle ist ein Instrument um die "Berücksichtigung wesentlicher Sicherheitsinteressen des jeweiligen Landes/Wirtschaftsraumes zu gewährleisten".
    Geändert von Pcman (11.01.2013 um 13:32 Uhr)

  6. #6
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    Zitat Zitat von Pcman Beitrag anzeigen
    jedoch darf das Gerät eingezogen werden, da es "illegal" in den Handel gekommen ist.
    Aufgrund welchen Gesetzes?^
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