Das ich ihm voll und ganz recht gebe.
Im Mai 2010 erwirkte die Staatsanwaltschaft Augsburg einen Strafbefehl gegen eine Privatperson, die ihr Handy hatte entsperren lassen. Rechtskräftiges Urteil: 600 Euro Geldstrafe wegen Geheimnishehlerei (§ 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG).
Anders ist das bei Anbietern, die entsperrte Geräte verkaufen. Der Bundesgerichtshof hat 2004 entschieden ( Az.: I ZR 13/02), dass ein Händler entsperrte Handys nicht gegen den Willen des Herstellers anbieten darf. Das verletzt nach Ansicht des Bundesgerichtshof die Markenrechte: Es werde eine Ware unter der Marke vertrieben, die durch das Entsperren so wesentlich verändert sei, dass sie nicht dem ursprünglich angebotenen Produkt entspreche.
Quelle: http://www.spiegel.de/netzwelt/netzp...-a-723864.html