Das muss nicht unbedingt so sein.
Siehe BNetzA:
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Bei fehlenden Adressangaben zum Inhaber und/oder Betriebsort wurde vom Rufzeicheninhaber Widerspruch gemäß § 15 Abs. 3 der Amateurfunkverordnung vom 15.02.2005 gegen die Veröffentlichung der Daten eingelegt.
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mfg
e.
OK...dann anders:
Wenn jemand ein Call hat, hat er eine Amateurfunkausbildung Durchlaufen/ Bestanden, und würde hier dann nicht solche Fragen stellen!
Gruß Angriffstrupp
Dies ist nur meine Private Meinung und die VERTRETE ich hier nach Art. 5 des Deutschen Grundgesetztes !