§ 26 Überlandhilfe der Feuerwehren

(1) Die Gemeindefeuerwehren haben sich gegenseitig auf Anforderung Hilfe zu leisten, sofern die Sicherheit in der eigenen Gemeinde dadurch nicht wesentlich gefährdet wird. Der Bürgermeister der Hilfe bedürftigen Gemeinde fordert diese beim Bürgermeister der um Hilfe anzugehenden Gemeinde an. Die Anforderung können auch der zuständige feuerwehrtechnische Beamte (§ 23) und bei Gefahr im Verzug die Leitstelle veranlassen.

(2) Die Kosten der Überlandhilfe hat der Träger der Gemeindefeuerwehr zu tragen, dem Hilfe geleistet worden ist. § 34 Abs. 5 gilt entsprechend. Die Gemeinden können Vereinbarungen über die Kosten der Überlandhilfe abschließen.
Dementsprechend würde ich in dem Fall eine Kostenersatzpflicht verneinen, da keine Anforderung vorlag. Aber ich bin kein Jurist, es mag da noch Vereinbarungen, Verwaltungsvorschriften etc. geben.

Zitat Zitat von MeisterH Beitrag anzeigen
Wer rechnet denn mit dem Halter/Versicherung ab?
Das ist für die Frage zunächst mal irrelevant, da die Abrechnung der Überlandhilfe nicht voraussetzt, dass der Einsatz von der zuständigen Gemeinde gegenüber einem Dritten abgerechnet werden kann.

In dem hier konstruierten Fall (Einsatz durch den Betrieb von Kraftfahrzeugen verursacht) kann Feuerwehr A die Kosten einfach an den Halter bzw. seine Versicherung durchreichen, das stimmt. Wenn die Rechnung aber per se schon rechtswidrig wäre, würde man damit wohl auch den rechtlichen Ärger auf sich ziehen. Daher dürfte es einfacher sein, wenn die Wehr ihre Rechnung direkt an den Halter bzw. seine Versicherung richtet.