Was sit denn an meinem eigenen Recht am Bild? Soweit ich informiert bin, darf doch ein Foto auf dem ich zu sehen bin nicht veröffentlicht werden, wenn ich das Untersage? Gebe ich das denn im Einsatz ab?
Was sit denn an meinem eigenen Recht am Bild? Soweit ich informiert bin, darf doch ein Foto auf dem ich zu sehen bin nicht veröffentlicht werden, wenn ich das Untersage? Gebe ich das denn im Einsatz ab?
Die Frage beantwortet sich von selbst, wenn Du das Urteil liest bzw. den Link. Das Gericht hat ausführlich zum Thema "Recht am eigenem Bild" Stellung genommen. Die Formulierung "Polizeibeamter" kann freilich auch durch "Feuerwehr" oder Rettungsdienst ersetzt werden.
Das Recht am eigenen Bild ist eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und schützt den Einzelnen vor der unbefugten Verbreitung von Bildnissen.
Es wird jedoch nicht uneingeschränkt gewährleistet. Durch das KUG wird versucht, einen Ausgleich zwischen dem Achtungsanspruch der Persönlichkeit und dem Informationsinteresse der Allgemeinheit vorzunehmen.
Sofern keiner der Ausnahmetatbestände der §§ 23, 24 KUG erfüllt ist, setzt die Verbreitung und Zurschaustellung von Bildnissen die Einwilligung des Abgebildeten voraus. Für den Polizeibeamten kommen insbesondere die Ausnahmetatbestände Nr.1 und Nr.3 des § 23 I KUG in Betracht.
Nach § 23 I Nr.1 KUG dürfen Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte ohne Einwilligung des Abgebildeten verbreitet und zur Schau gestellt werden. Ist ein Polizeieinsatz mit einem vom öffentlichen Interesse außergewöhnlichen Ereignis verknüpft, können auch Polizisten Teil eines zeitgeschichtlichen Ereignisses und damit relative Personen der Zeitgeschichte sein.
Ein alltäglicher Einsatz macht den Polizeibeamten hingegen noch nicht zu einer relativen Person der Zeitgeschichte.Hierbei muss man FIngerspitzengefühl zeigen, weil auch ein alltäglicher Einsatz kann zur großen Sache werden.
Nach § 23 I Nr.3 KUG dürfen Bilder ohne Einwilligung des Betroffenen veröffentlicht werden von Versammlungen, Aufzügen, und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben. Dabei umfasst die Abbildungsfreiheit einer Versammlung nicht nur die eigentliche Versammlung selbst, sondern auch den Rahmen, in dem sie stattfindet und die Wirkung die sie dort erzeugt.
Deshalb ist auch die Abbildung von Polizisten, die solch eine Veranstaltung begleiten zulässig.Nach § 23 II KUG findet wiederum die Abbildungsfreiheit des § 23 I KUG ihre Grenze bei der Veröffentlichung von Aufnahmen, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird. So kann es für Polizeibeamten unter Umständen geboten sein, ihre Anonymität zu Ermittlungszwecken zu wahren oder Zeugen zu schützen.
Zu beachten ist jedoch, dass das Fotografieren von Polizisten ohne Einwilligung weder strafbar noch verboten ist. Das KUG erfasst lediglich die Verbreitung und öffentliche Zurschaustellung von Bildnissen. Dennoch kann auch das Fotografieren an sich eine Sicherstellung als Reaktion der Beamten rechtfertigen, wenn konkrete Anhaltspunkte auf eine rechtswidrige Verbreitung der Aufnahmen hinweisen. Hierzu hat das Gericht im vorliegendem Fall ausführlich Stellung bezogen und gesagt, das ein Generalverdacht nicht zulässig ist.
Nicht erlaubt ist aber das Veröffentlichen ohne vorher eingeholte Erlaubnis von Portraitaufnahmen von Versammlungs- oder VeranstaltungsteilnehmerInnen, begleitenden PolizistInnen oder Umstehenden, denn bei Nahaufnahmen billigt §22 KunstUrhG ein Recht am eigenen Bild auch bei öffentlichen Ereignissen zu.
Das Veröffentlichen von Aufnahmen ist dabei von deren Anfertigung zu unterscheiden. Allerdings wird seitens der Polizei i.d.R. von einer Veröffentlichungsabsicht ausgegangen und somit dagegen vorgegangen - auch wenn diese Annahme rechtlich fragwürdig ist.
Deshalb empfiehlt es sich nicht, Nahaufnahmen von PolizistInnen zu machen, sondern diese immer im Bezug zur Versammlung abzubilden. Wenn also ein Foto eine begleitende Polizeikette neben einer Demo in Weitwinkelansicht zeigt, so ist dies zulässig. Ebenso, wenn eine Filmsequenz das Auftreten einer Gruppe von BeamtInnen und deren Wirkung auf die Versammlungs*teilnehmerInnen dokumentiert.
Das beweisfeste Ablichten einer von PolizistInnen begangenen Strafttat und zugehöriger TäterIn sind rechtlich ein anderer Fall und dienen der Verfolgung der begangenen Straftat.
Oftmals wird die Aussage "Recht am eigenem Bild" als Returkutsche des Beamten am E-Ort genommen, um einem Fotografen zu ärgern und ihm die Arbeit zu vermiesen, wenn wir mal ehrlich sind.
Speziell mit dem Status von Pressefotografen bei Polizeieinsätzen setzt sich das Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 19.08.2010 auseinander. Hier wird festgestellt, dass bei PressefotografInnen grundsätzlich von deren Rechtstreue auszugehen ist, solange sich ebendiese PressevertreterInnen bzw. das Presseunternehmen, in dessen Auftrag sie arbeiten, keine vorherigen konkreten Rechtsverstöße gegen die einschlägigen Regelungen (hier insbesondere KUG) haben zuschulden kommen lassen. Aus diesem Grund ist ein pauschales Fotografierverbot durch die Polizei rechtswidrig. Zitat aus dem Urteil, Entscheidungsgründe II. 3. d): "Zwar muss bei einem Pressefotografen grundsätzlich damit gerechnet werden, dass dessen Aufnahmen auch veröffentlicht werden. Es darf aber nicht von vornherein und ohne weitere Anhaltspunkte zukünftiges rechtswidriges Verhalten unterstellt werden. Vielmehr muss im Hinblick auf die zivil- und strafrechtlichen Sanktionen einer unrechtmäßigen Veröffentlichung grundsätzlich von der Rechtstreue des Fotografen ausgegangen werden ..."
In jenen seltenen Fällen, in denen bei einer Veröffentlichung von Fotografien eine Gefährdung von Gesundheit oder Leben von PolizistInnen oder deren Angehörigen oder eine Gefährdung der Einsatzfähigkeit der Polizeieinsatzgruppe nicht ausgeschlossen werden kann, kann die Polizei eine Unkenntlichmachung der BeamtInnen verlangen. Um dies sicherzustellen, kann sie eine gemeinsame Sichtung des Fotomaterials und nötigenfalls auch eine kurzzeitige Beschlagnahme der Speichermedien anordnen. Diese wären jedoch noch am selben Tag im Rahmen einer gemeinsamen Besprechung des Bildmaterials wieder auszuhändigen. Unter Umständen kann die Polizei hierbei die Löschung von Fotos verlangen. Keinesfalls kommt aber eine Beschlagnahme der Kamera in Frage.
Wichtig ist dabei immer: Verhältnismäßigkeit prüfen und überlegen, ob es nicht einfacher ist, die Fotos machen zu lassen und drauf zu "schei..." was die Presse macht.
Meine persönliche Meinung ist, das wenn es einen stört, das er an der Einsatzstelle evtl. fotografiert werden kann, dann möge er sich einen anderen Beruf suchen...
Alle hier gemachten Infos berufen sich auf frei zugängliche Informationsportale und Unterliegen keinerlei Geheimhaltung
Text wurde aus 100% chlorfrei gebleichten, handelsueblichen,
freilaufend, gluecklichen Elektronen erzeugt.
Aktive Benutzer in diesem Thema: 1 (Registrierte Benutzer: 0, Gäste: 1)