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Thema: Juristische Frage zu Sonder- und Wegerechten

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  1. #1
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    Zitat Zitat von feodor Beitrag anzeigen
    Folgendes Szenario: Unsere Software verursacht einen Fehlalarm, Einsatzkräfte nehmen Wegerechte in Anspruch und dabei kommt es zu einem Unfall.
    Wegerechte kann man nur vom Gerätehaus/Unterkunft an nutzen, spätestens dort sollte sich aber herausgestellt haben, dass eigentlich gar kein Alarm eingegangen ist.

    Zitat Zitat von feodor Beitrag anzeigen
    Weiteres Beispiel: Die Stadt / Gemeinde über nimmt für Feuerwehrleute freiwilliger Feuerwehren meines Wissens nach den Verdienstausfall.
    Oder noch schlimmer: Ein Alarm geht nicht raus, es entstehen Personen- und Sachschäden.
    Wer kann in den o.g. Fällen haftbar gemacht werden?
    Nach meinem Empfinden der Verantwortliche, der die SMS als "Alarmierung" eingeführt hat, und nicht derjenige, der das Programm entwickelt/verkauft hat.
    Es sei denn, ihr verkauft das ganze mit Nennung einer "Erfolgsquote" oder ähnlichen lustigen Versprechungen, dann könntet ihr evtl. durch den Käufer in Regress genommen werden.

    Im Übrigen ist schon recht weit die Ansicht verbreitet, dass ein "Alarm" ehrenamtlicher Kräfte das ist, was die TR-BOS so hergibt. Einfach deshalb, weil da ein zeitlicher Faktor zwischen Senden und Auslösen genannt ist, denn man bei einer SMS naturgemäß nicht hat.

  2. #2
    Registriert seit
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    Mal die Antwort, die ich bekommen habe, als es um ähnliche Dinge ging:
    • Es ist verboten den Funk auszuwerten. Die betrifft auch Feuerwehrleute oder Gerätehäuser. Wie bekommt FirEmergency seine Alarmierungen?
    • Einzige erlaubte Alarmierung ist die von der Leitstelle ausgelöste Empfangseinrichtung (Sirene, FME, DME)
    • Alarmierungen über Handy ist per se nicht als Alarmierungsweg erlaubt, das die Laufzeit mehrere Tage (!) sein kann.
    • Als (inoffizelle!) Zusatzmöglichkeit, zum informieren(!) der Einsatzkräfte, mag Handyalarm vielleicht verlockend sein, sollte allerdings der offizielle Alarmempfänger nicht auslösen, ist die Handyalarmierung nicht zu beachten. Wenn die HA nur beachtet werden darf, wenn auch der offizielle Empfänger auslöst, so ist die Handyalarmierung völlig sinnfrei....
    • Sollte eine Einsatzkraft aufgrund der Alarmierung durch FirEmergency losfahren und dabei eine Schaden verursachen/erleiden zahlt keine Versicherung, da die Person nicht alarmiert wurde.
    • Einsatzkräfte der BOS nehmen auf dem Weg zur Unterkunft/Gerätehaus keine WEGErechte (§38 StVO-Blaulicht und Horn) sondern die Feuerwehrler SONDERrechte (§35, Abs.1) in Anspruch. Rettungsdienst/SEG können KEINE Sonderrechte in Anspruch nehmen auf dem Weg zur Unterkunft (§35 Abs.5a StVO)
    • Einzige zugelassene Handyalarmierung (für mich unverständlich, s.o., aber naja...): Auslösung der D1-Prio-Alarme durch die Leitstellen.
    Mit freundlichem Gruß
    AkkonHaLand, Moderator

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