(3) Zur zweckmäßigen Erfüllung dieser Aufgaben darf die oberste Aufsichtsbehörde allgemeine Weisungen erteilen, um die gleichmäßige Durchführung der Aufgaben nach diesem Gesetz zu sichern. Hierzu gehören insbesondere Regelungen über die Gliederung, Führung, Ausstattung, Ausbildung und Fortbildung der öffentlichen Feuerwehren, das Verfahren bei Ersatzleistungen nach § 12 Abs. 2 bis 5 und § 40 Abs. 5, die Einsatzbereiche nach § 2, die Dienstkleidung der Feuerwehrangehörigen, die Tätigkeit der Kreisbrandmeister, die Leitstellen sowie die Löschwasserversorgung.