Ich habe jetzt keine große Lust, mich durch 16 Feuerwehrgesetze zu wühlen, aber für NRW gibt es im FSHG zum Beispiel den Passus:
(3) Zur zweckmäßigen Erfüllung dieser Aufgaben darf die oberste Aufsichtsbehörde allgemeine Weisungen erteilen, um die gleichmäßige Durchführung der Aufgaben nach diesem Gesetz zu sichern. Hierzu gehören insbesondere Regelungen über die Gliederung, Führung, Ausstattung, Ausbildung und Fortbildung der öffentlichen Feuerwehren, das Verfahren bei Ersatzleistungen nach § 12 Abs. 2 bis 5 und § 40 Abs. 5, die Einsatzbereiche nach § 2, die Dienstkleidung der Feuerwehrangehörigen, die Tätigkeit der Kreisbrandmeister, die Leitstellen sowie die Löschwasserversorgung.
Ich habe so meine Zweifel, ob ein Kreis da mit "Nee, wir wollen aber nicht!" durchkommen würde, wenn das Innenministerium die politisch gewollte Einführung des Digitalfunks forciert.