Zitat Zitat von marka Beitrag anzeigen
Mir würden sicherlich noch mehr sachliche Argumente einfallen, wenn man das mal in einer Runde sachlich besprechen und Brainstormen würde.
Geht noch einfacher:
Zitat Zitat von BGB
§ 670 - Ersatz von Aufwendungen
Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.
Beauftragte: hier = Freiwillige Feuerwehr, Auftraggeber: hier = Gemeinde
Im Zweifel reicht halt jede/jeder einzelne Feuerwehrfrau/Feuerwehrmann eine Aufstellung ihrer /seiner Aufwendungen ein. Kurz und schmerzlos ohne lange Diskussionen ...