Natürlich ist es zulässig, sich einen Funkmelder zu beschaffen. Es ist aber nicht zulässig, mit diesem Nachrichten zu empfangen, die nicht für den eigenen Empfang gedacht sind, die also nicht mit der "eigenen" Schleife (Alarmadressen) gesendet werden.
Somit stellt das Programmieren fremder Schleifen ebenso einen Verstoß gegen das Telekommunikationsgesetz dar, wie es das "Aufschalten" (der Mithörbetrieb) des Melders tut, und ist kein bisschen "legaler", als das oft als "weniger gerechtfertigt" erscheinende Mithören mittels Funkscanner.
Aber: Wo kein Kläger, da kein Richter. Ich weiß ja nicht, in welchem Zusammenhang du fragst... Aber gerade im analogen Bereich möchte ich gar nicht wissen, wieviele "gepimpte" Meldeempfänger unterwegs sind. Unterbinden wird man das nie vollständig können. Mit Einführung der Digitalalarmierung in Verbindung mit einer Verschlüsselung erledigt sich das "Problem" in den meisten Landkreisen jedoch von selbst.