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Thema: FEUERWEHR IM EINSATZ Kennzeichnung

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  1. #1
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    Ich habe bei der Feuerwehr schon einige Lehrgänge absolviert. Auch im Rahmen der "normalen" Übungsabende habe ich schon etliche Vorträge gehört, u.A. auch zu dem Thema Sonder- und Wegerecht bei Angehörigen der Freiw. Feuerwehren. Dieser Vortrag wurde von gemeinsam von einem Herren des Landesfeuerwehrverbandes (damals NRW, das war Ende der 80er, Anfang der 90er) und einem Polizeihauptkommissar abgehalten. Da sich in diesen Punkten (§§ 35 & 38 StVO) seitdem die Straßenverkehrsordnung nicht geändert hat, gehe ich nach wie vor von einer unveränderten Lage aus.

    Beide Herren erklärten, dass Einsatzkräfte im privaten KFZ auch auf dem Weg zur Wache/Unterkunft/Gerätehaus schon Sonderrechte in Anspruch nehmen dürfen, wenn eine Alarmierung ihrer Einheit vorliegt.

    Sonderrechte sind unabhängig von irgendwelchen Fahrzeugkennzeichnungen. Diese Dachaufsetzer und Fensterschilder mögen zwar zur Stärkung des Ego beitragen, steigern jedoch keinesfalls die rechtliche Position des Fahrers/Halters, geschweige denn die Sicherheit im Straßenverkehr.
    Man darf nie vergessen, dass andere Verkehrsteilnehmer aufgrund fehlender akustischer Warnung (Martinshorn) nicht damit rechnen müssen/können, dass in diesem Moment ein anderer Verkehrsteilnehmer für sich Sonderrechte beansprucht.

    Man muss also auf alle Fälle abwägen, in wieweit die Inanspruchnahme von Sonderrechten den Einsatzerfolg steigert.

    Ausnahmen bestehen, wenn aus dem Einsatzstichwort, welches während der Alarmierung übermittelt wird (damals als Sprachdurchsage, bin schon etwas älter...), eindeutig hervorgeht, dass keine Gefahr für Leib und Leben oder bedeutende Sachwerte besteht.

    Sonderrechte beziehen sich auf Einsatz- und Privatfahrzeuge, Wegerecht ausschließlich auf Einsatzfahrzeuge mit blauem Rundumkennlicht und Einsatzfolgetonhorn.

    Beispiele:
    • "Katze auf Baum" --> Weder Sonder-, noch Wegerecht (Er grinste damals und meinte, dass mann abhängig von der Rasse sicher darüber diskutieren könnte)
    • Wohnhausbrand mit und/oder ohne vermisste Person(en) --> Sonder- und Wegerecht (Ein Wohnhaus stellt für den Eigentümer bzw. die Bank einen bedeutenden Sachwert dar, daher sei Sonder-/Wegerecht auch ohne vermisste Person(en) begründ- und vertretbar und entsprechend zulässig)
    • Schneebruch bei Bäumen/umgestürzte Bäume --> Definitiv keine Sonderrechte/Wegerecht
    • VU mit eingeklemmter/n Person(en) --> klar Sonder- und Wegerecht
    • Ins Eis eingebrochene Person(en) --> klar Sonder- und Wegerecht


    Es würde mich auch wundern, dass sonst meine OWI-Verfahren mit der schon zitierten Begründung eingestellt worden sind.
    Geändert von marka (28.12.2010 um 09:42 Uhr)
    Kameradschaftliche Grüße von der Nordsee
    Markus

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