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Thema: FEUERWEHR IM EINSATZ Kennzeichnung

Hybrid-Darstellung

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  1. #1
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    Zitat Zitat von §38 StVO
    1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.
    In sofern dürfte fast jeder Einsatz mit Wegerecht begründbar sein.

    Denn irgendwie geht es doch immer um Verhinderung zumindest von größeren Sachschäden (Schadensfeuer, Verhinderung der Ausbreitung --> Siehe Gefahrenmatrix...)
    Kameradschaftliche Grüße von der Nordsee
    Markus

  2. #2
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    Zitat Zitat von marka Beitrag anzeigen
    In sofern dürfte fast jeder Einsatz mit Wegerecht begründbar sein.
    Denn irgendwie geht es doch immer um Verhinderung zumindest von größeren Sachschäden (Schadensfeuer, Verhinderung der Ausbreitung --> Siehe Gefahrenmatrix...)
    Ab wann ist denn ein Sachwert "bedeutend"?

  3. #3
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    Zitat Zitat von überhose Beitrag anzeigen
    Ab wann ist denn ein Sachwert "bedeutend"?
    Gute Frage ... aus gesellschaftlicher, wirtschaftlicher oder individueller Sicht?
    Beste Grüße, Udo
    -----------------
    Erfahrung heißt gar nichts. Man kann seine Sache auch 35 Jahre schlecht machen. (frei nach Kurt Tucholsky)
    Sapere aude! (Horaz)

  4. #4
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    Zitat Zitat von Tus-bw Beitrag anzeigen
    Gute Frage ... aus gesellschaftlicher, wirtschaftlicher oder individueller Sicht?
    Mir ist das wurscht. Aber wenn jemand schreibt, dass u.a. damit so ziemlich jeder Einsatz als Wegerechtsfall begründbar ist, wird er wohl eine Definition haben ;-)

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