Es ist schlichtweg auch eine Haftungsfrage. Wer haftet bei einer Komplikation.
Und genau darauf kommt es im Zweifel an. Der Versuchungsträger wird im Zweifel nur in Vorlage gehen, wenn ein nicht der ärztlichen Heilkunst zugelassener, eine ärztliche Maßnahme durchführt.
Ob man sich zu einer Intubation entscheidet, obwohl man den Patienten genauso gut und gesichert über die Maskenbeatmung bis zum Eintreffen qualifizierter Hilfe beatmen konnte ist bestimmt eine der Hauptfragen der Gutachter sowie des angerufenen Gerichtes.
In einem Land, wo Notkompetenz so unterschiedlich Interpretiert wird und die Sauerstoffgabe einer ärztlichen Anordnung bedarf (auch wen man das bereits nicht mehr nachvollziehen kann) währe ein Nichtarzt sehr gut beraten, sich vorher zu Informieren wer im Zweifel für sein tun Haftung trägt
In der Klinik wird die Intubation durch Erfüllungsgehilfen, durch ärztliches Personal überwacht und dort haftet der Arzt oder dessen Versicherung ( -- des Trägers).


Auf hoher See und vor Gericht ist man nur noch in „Gottes Hand“
Daher last es euch durch den verantwortlichen Keilsfeuerwehrarzt schriftlich bestätigen, dass er das einsetzen einer Larynxmaske im eingetretenen Notfall anordnet.