Hi,

@StrangeQ
Also du hast ja schon reichlich einen auf dem Deckel bekommen, aber ich muss mich da doch noch anschließen! Dein Vorschlag ist das "dümmste" was man in dieser Richtugn machen kann!

Wenn ein Kanal nicht verwendet werden soll / nicht zugeteilt ist, dann hat das IMMER einen Grund. ENTWEDER ist dieser Kanal ein Z.B.V. Kanal für Sonderlagen der immer dann zum Einsatz kommt wenn zusätzliche Kanäle gebraucht werden. (Großveranstaltungen/Demos/Katastrophen usw.) Oder es handelt sich um einen Kanal der auf einer Frequenz liegt wo im Benachbarten Ausland an exponierter Stelle eine kritische Funkanwendung liegt. (exponierte Stelle da ja in ganzem BL und nicht nur in Grenznähe nicht zugeteilt)

In beiden Fällen ist eine Aussendung hier extrem gefährlich!
Wenn die Funkwerkstatt der POL diesen Kanal nutzt, kann es natürlich ein ZBV kanal sein. Die wissen ja im Normalfall von Sonderlagen in der Nähe! Aber der Nutzer des Billigteils nicht. Und wie schon geschrieben würde der Nutzer ja nicht mal die Chance haben die "Rückmeldung" zu hören.

Davon abgesehen hat das deaktivieren der Sendefunktion ja bei vielen den Zweck das die nachweißlich ein "nicht Sendefähiges" Gerät verwenden wollen. Das betreiben eines Funkgerätes als empfänger stellt KEINE Frequenznutzung dar. Nur ist das im Zweifelsfall nicht zu beweisen und so ist es reine Glückssache ob einem geglaubt wird. Sofern das Gerät nicht senden KANN ist es aber ausgeschlossen das einem wegen einer angeblichen Frequenznutzung ohne erlaubniss etwas passieren kann. (Aber auch das reine Abhören ist je nach Richter schon mal mit erheblichen Folgen verbunden)
Aber Bussgelder der BnetzA oder gar Kosten für Messeinsätze kann man so gut vermeiden ;-) Sobald das Gerät aber nur auf einer Frequenz senden kann ist dieser "Vorteil" futsch...

Gruß
Carsten