Hallo!
Findest Du unter §34, §42 der StVZO
Ein für das Zulässige Gesamtgewicht und deren Feststellung durch autorisierte Personen zuständiger Paragraph lautet §31c der StVZO !
Grundsätzlich und ohne Ausnahmeregelungen sind die Zulässigen Gesamtgewichte immer einzuhalten!
Überschreitungen sind in keinem Fall zulässig oder dürfen Ausnahmeregelungen enthalten!
Ordnungswidrigkeiten regelt der §69a StVZO !
MfG