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Thema: Zulässiges Gesamtgewicht

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  1. #3
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    StVZO §34

    Hallo!

    Findest Du unter §34, §42 der StVZO

    Ein für das Zulässige Gesamtgewicht und deren Feststellung durch autorisierte Personen zuständiger Paragraph lautet §31c der StVZO !
    Grundsätzlich und ohne Ausnahmeregelungen sind die Zulässigen Gesamtgewichte immer einzuhalten!
    Überschreitungen sind in keinem Fall zulässig oder dürfen Ausnahmeregelungen enthalten!

    Ordnungswidrigkeiten regelt der §69a StVZO !


    MfG
    Geändert von Andreas 53/01 (14.01.2003 um 20:45 Uhr)
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