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§ 10 Mitwirkung in anderen Organisationen

Angehörige im aktiven Dienst der Freiwilligen Feuerwehr (Einsatzabteilung) dürfen in der Regel nicht in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Helfer in der Gefahrenabwehr stehen oder in einer Organisation im Sinne der §§ 18 und 19 FSHG ehren-amtlich aktiv mitwirken
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mhh..das liest sich aber irgendwie anders. Gut, habe ja damit auch kein Problem, bis jetzt, die Führung steht da ja hinter mir.