-----------------------------------------------------------------------------------
§ 10 Mitwirkung in anderen Organisationen
Angehörige im aktiven Dienst der Freiwilligen Feuerwehr (Einsatzabteilung) dürfen in der Regel nicht in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Helfer in der Gefahrenabwehr stehen oder in einer Organisation im Sinne der §§ 18 und 19 FSHG ehren-amtlich aktiv mitwirken
-----------------------------------------------------------------------------------
mhh..das liest sich aber irgendwie anders. Gut, habe ja damit auch kein Problem, bis jetzt, die Führung steht da ja hinter mir.