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Thema: Tragen von Filter

  1. #1
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    Tragen von Filter

    Hallo Kameraden,

    Was meint ihr?

    Darf ein Kamerad/in der kein Atemschutzgeräteträger ist bei z.B. Wald und Flächenbrand eine Maske mit Filter Tragen?

    Mit Kam. Grüßen
    feuerwehr_otto

  2. #2
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    Gegenfrage: Warum ist er kein AGT mehr?

    Und nutzt Er den Filter als Arbeits oder als Fluchtgerät?
    "Prüft sorgfältig bevor ihr Bewährtes ändert, aber haltet nicht an Bewährtem fest, wenn die Lage dies nicht länger rechtfertigt und die bewährte Lösung nicht den Erfordernissen der Zukunft entspricht"

    Scharnhorst

    www.fwnetz.de

  3. #3
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    Nein, darf er nicht.

    Filtergeräte fallen unter die Gruppe 2 der Atemschutzgeräte
    http://de.wikipedia.org/wiki/Atemsch...4tetr%C3%A4ger

  4. #4
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    Er ist noch kein PA Träger.

    Tragen würde er es dann als Arbeitsfilter

  5. #5
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    Nein, ist VERBOTEN...!

    Weil auch Maske und Filter als "Atemschutzgerät" angesehen werden, und bei Atemschutzgeräten gilt:

    1. Anforderungen an Atemschutzgeräteträger
    Einsatzkräfte, die unter Atemschutz eingesetzt werden, müssen
    • das 18. Lebensjahr vollendet haben;
    • körperlich geeignet sein (die körperliche Eignung ist nach den berufsgenossenschaftlichen
    Grundsätzen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, Grundsatz G 26 „Atemschutzgeräte“,
    in regelmäßigen Abständen festzustellen);
    • erneut nach dem Grundsatz G 26 untersucht werden, wenn vermutet wird, dass sie den
    Anforderungen für das Tragen von Atemschutzgeräten nicht mehr genügen; dies gilt insbesondere
    nach schwerer Erkrankung oder wenn sie selbst vermuten, den Anforderungen
    nicht mehr gewachsen zu sein;
    • die Ausbildung zum Atemschutzgeräteträger erfolgreich absolviert haben;
    • regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen und an Wiederholungsübungen teilnehmen;
    • zum Zeitpunkt der Übung oder des Einsatzes gesund sein und sich einsatzfähig fühlen.
    Einsatzkräfte, die diese Anforderungen nicht erfüllen, dürfen nicht unter Atemschutz eingesetzt
    werden.

    2.Einsatzgrundsätze beim Tragen von Filtergeräten
    Zusätzlich zu den Grundsätzen im Abschnitt 7.1 und teilweise im Abschnitt 7.2 gelten beim
    Tragen von Filtergeräten folgende Einsatzgrundsätze:
    • Filtergeräte dürfen nur eingesetzt werden, wenn Luftsauerstoff in ausreichendem Maße
    vorhanden ist.
    • Filtergeräte dürfen nicht eingesetzt werden, wenn Art und Eigenschaft der vorhandenen
    Atemgifte unbekannt sind, wenn Atemgifte vorhanden sind, gegen deren Art oder Konzentration
    das Filter nicht schützt oder wenn starke Flocken- oder Staubbildung vorliegt.

    • Die Einsatzgrenzen der Atemfilter sind zu beachten. In Zweifelsfällen sind Isoliergeräte
    zu verwenden.
    • Gasfilter dürfen grundsätzlich nur gegen solche Gase und Dämpfe eingesetzt werden,
    die der Atemschutzgeräteträger bei Filterdurchbruch riechen oder schmecken kann. Die
    Möglichkeit einer Beeinträchtigung oder Lähmung des Geruchssinns durch den Schadstoff
    ist zu berücksichtigen. Die Herstellerangaben sind zu beachten.
    • Bei Verwendung von Atemfiltern ist auf Funkenflug (z.B. Trennschleifen, Brennschneiden)
    oder offenes Feuer zu achten (Brandgefahr).
    • Atemfilter, die geöffnet und benutzt wurden, müssen nach dem Einsatz unbrauchbar gemacht
    und entsorgt werden. Geöffnete, unbenutzte Filter können zu Ausbildungs- und
    Übungszwecken verwendet werden.


    Quelle:http://www.idf.nrw.de/service/downloads/pdf/fwdv7.pdf
    Gruß Angriffstrupp

    Dies ist nur meine Private Meinung und die VERTRETE ich hier nach Art. 5 des Deutschen Grundgesetztes !

  6. #6
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    216
    gut danke mehr wollt ich nicht hören...^^

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