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Thema: Amateurfunk ohne Lizenz mit einem Handfunkgerät mithören - Erlaubt oder nicht?

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  1. #1
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    Hallo zusammen.

    Melde mich mal kurz als lizensierter Funkamateur der Klasse E.

    Du darfst sehr wohl den Amateurfunk abhören, da es sich um einen öffentlichen Funkdienst handelt. Nicht jedoch ist es erlaubt Aussendungen zu machen.
    Also erst Prüfung ablegen, Zulassung zur Teilnahme am Amateufunkdienst inkl. Rufzeichen bekommen und los gehts.

    Wer will kann z.B. unter http://websdr.ewi.utwente.nl:8901/ mal in die Kurzwelle reinhören.
    73 de DO9TNT
    Tom

    http://www.do9tnt.de

  2. #2
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    Bastelheini hat in einem anderen Forum auch schon Antwort bekommen,ich greife dem einfach mal vor:
    http://www.bundesnetzagentur.de/enid...ienst_3zx.html

    Nun scheint alles gesagt zu sein :-)

    Ciao Echelon.
    Alte Sofas setzen sich immer mehr durch

  3. #3
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    Zitat Zitat von echelon Beitrag anzeigen
    Bastelheini hat in einem anderen Forum auch schon Antwort bekommen,ich greife dem einfach mal vor:
    http://www.bundesnetzagentur.de/enid...ienst_3zx.html

    Nun scheint alles gesagt zu sein :-)

    Ciao Echelon.
    Wunderbar. Dann kann ich ja wohl doch ohne "Schmerzen" mein Funkgerät zunächst mal zum zuhören benutzen. *g*

    Zitat Zitat von Bundesnetzagentur
    Der Empfang von Amateurfunksendungen sowie der Besitz von Amateurfunkgeräten ist in Deutschland jedermann gestattet. Die Teilnahme am Amateurfunkdienst (Senden) erfordert jedoch besondere Kenntnisse und eine Zulassung mit personengebundener Rufzeichenzuteilung.
    Zitat Zitat von DO9TNT
    Also erst Prüfung ablegen, Zulassung zur Teilnahme am Amateufunkdienst inkl. Rufzeichen bekommen und los gehts.
    Bin schon fleissig am lernen. *g*

    Euch allen vielen Dank für die Antworten.

    Gruß
    Alexander

  4. #4
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    Zitat Zitat von Wouxun Beitrag anzeigen
    Wunderbar. Dann kann ich ja wohl doch ohne "Schmerzen" mein Funkgerät zunächst mal zum zuhören benutzen. *g*
    Servus!

    Hast Du wirklich alles genau durchgelesen und verstanden?
    Du betreibst mit dem Einschalten des Gerätes eine Amateurfunkstelle!

    Gruß
    Alex
    Zitat Zitat von Sir Quickly (Irgendwie und sowieso)
    Dahoam is do wos Gfui is.

  5. #5
    Registriert seit
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    33
    Zitat Zitat von Quietschphone Beitrag anzeigen
    Servus!

    Hast Du wirklich alles genau durchgelesen und verstanden?
    Du betreibst mit dem Einschalten des Gerätes eine Amateurfunkstelle!

    Gruß
    Alex
    Hallo,

    mithören darfst du auf jeden Fall. Du darfst nur nicht als nicht Lizensierter auf den Afu-Bändern senden.

    Auf den Amateurfunkbändern darf jeder zuhören,
    für den Sendebetrieb ist eine Zulassung erforderlich.
    Für die Sendezulassung muss bei der Bundesnetzagentur
    eine Prüfung abgelegt werden.
    Quelle:http://www.darc.de/einsteiger/infos-fuer-einsteiger/

    Den entsprechenden § dürfen unsere Rechtsverdreher suchen ;-)

    73 und 55 für die Prüfung de DG5**

  6. #6
    Registriert seit
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    Amateurfunk

    o.k. du darfst alles aufnehmen- nicht verbreiten und nicht nutzen.
    Ich habe auch vor 20- 25 Jahren so angefangen- jetzt ist es eine Sucht!
    Best 73 de DG1UHS
    Horst
    Bei der Freiwilligen Feuerwehr sind doch alles Kranke ! Was ist, wenn die mit einem Schlag alle Gesund werden ??

  7. #7
    Registriert seit
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    31

    A

    FU
    Natürlich nicht Senden!
    Bei der Freiwilligen Feuerwehr sind doch alles Kranke ! Was ist, wenn die mit einem Schlag alle Gesund werden ??

  8. #8
    Registriert seit
    10.12.2001
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    6.356
    Zitat Zitat von DaKnu Beitrag anzeigen
    Hallo,

    mithören darfst du auf jeden Fall. Du darfst nur nicht als nicht Lizensierter auf den Afu-Bändern senden.



    Quelle:http://www.darc.de/einsteiger/infos-fuer-einsteiger/

    Den entsprechenden § dürfen unsere Rechtsverdreher suchen ;-)

    73 und 55 für die Prüfung de DG5**
    Servus!

    Also nochmal: Er darf natürlich zuhören, aber nicht mit seinem Handfunkgerät (was ja Ausgangsfrage war), denn damit nimmt er eine Amateurfunkstelle in Betrieb, was er aber schon anhand der fehlenden Punkte aus §3 Abs 3 AFuG, die oben schon mal von mir zitiert wurden, nicht darf!
    Wenn er einen reinen Empfänger auf irgendeine OV-Frequenz dreht kann er hören bis er gelb, grün, blau oder rot wird im Gesicht.

    Gruß
    Alex
    Zitat Zitat von Sir Quickly (Irgendwie und sowieso)
    Dahoam is do wos Gfui is.

  9. #9
    Registriert seit
    18.11.2003
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    2.186
    Hallo Alex,

    Zitat Zitat von Quietschphone Beitrag anzeigen
    Servus!

    Also nochmal: Er darf natürlich zuhören, aber nicht mit seinem Handfunkgerät (was ja Ausgangsfrage war), denn damit nimmt er eine Amateurfunkstelle in Betrieb, was er aber schon anhand der fehlenden Punkte aus §3 Abs 3 AFuG, die oben schon mal von mir zitiert wurden, nicht darf!
    Wenn er einen reinen Empfänger auf irgendeine OV-Frequenz dreht kann er hören bis er gelb, grün, blau oder rot wird im Gesicht.

    Gruß
    Alex
    Auch wenn mein Bauchgefühl dir völlig Zustimmt -> Rein von den Rechtsgrundlagen finde ich KEINE Grundlage mehr dafür!

    Wieso?
    Das AfuG, auch in der Neufassung ist ja vor ca. 11 Jahren entstanden. Seit dieser Zeit hat sich die REchtslage bzgl. Telekommunikationsanlagen mehrfach verändert.

    Zu der Zeit als das AFuG geschrieben wurde gab es noch das Fernmeldeanlagengesetz (FAG). In diesem Gesetz war durch § 5a Abs 1 hinsichtlich Sendefunkanalgen geregelt, das diese NUR DANN betrieben (und sogar erst dann errichtet -> betriebsfertig gemacht werden) werden durfte wenn jemand dazu besonders berechtigt war.!
    Anderenfalls war dies eine Straftat.

    Der von dir erwähnte §3 Abs. 3 des AFuG erteilt den Amateurfunkern unter den aufgeführten Bedingungen diese Genehmigung, damit sie gemäß FAG §5a Abs1 als berechtigte Personen gelten konnten.

    Nun wurde das FAG ja einige Monate später durch das TKG und das FTEG abgelöst, so dass nur noch diese beiden Gesetze eine REchtsgrundlage liefern können.
    Das FTEG berührt eigendlich nur die Zulassung der Geräte als ganzes und überlässt die Regelung des tatsächlichen Betriebes von Funkanalagen ausdrücklich dem TKG.
    Es enthält also keinerlei "Beschränkungsparagraphen"
    Es fordert lediglich generell die "Zulassung" der betriebenen Funkanlage gemäß den aufgeführten Normen. (Für (geprüfte!) Funkamateure regelt dann wieder §5 Abs 2 AFuG das diese UND NUR DIESE von dieser Pflicht befreit sind)

    Das TKG aber spricht mittlerweile nur noch von "Frequenznutzung" und fordert für diese eine Frequenzzuteilung. Strafen gibt es nur noch für eine unbefugte Frequenznutzung!
    Frequenznutzung meint aber nach auffassung der BNETZA den tatsächlichen Sendebetrieb! Empfangsbetrieb ist keine Fequenznutzung! (NAchzulessen in einigen Stellungnahmen, u.A. auch zur Anmeldung von FME/DME)
    Somit ist das reine Einschalten eines Funkgerätes, sofern es die Anforderungen des FTEG erfüllt, für NIEMANDEN strafbar. Erst wenn ich entweder damit Sende ohne eine Frequenzzuteilung zu besitzen ODER ich dieses nutze um damit Sendungen abzuhören die ich nicht abhören darf, währe eine Strafbarkeit gegeben.
    Dieses gilt für Amateurfunkgeräte genauso wie z.B. für SEE- FLUG- und BOSfunkanlagen...

    DAHER:
    Sofern das HAndfunkgerät den Anforderungen gemäß dem FTEG gerecht wird, sollte er damit Mithöhren dürfen - solange er nicht an die Sendetaste kommt.
    Fehlt dem Gerät aber die nötige Zulassung, so sind einzig die Funkamateure berechtigt dieses überhaupt einzuschalten!

    Gruß
    Carsten

    Aber:
    Wie so oft bei REchtsthemen: Selber erkundigen ist am besten! Ich habe diese Rechtsansicht zwar auch von Mitarbeitern der BnetzA bestätigt bekommen, aber gerade in hinsicht auf solche dinge gilt bei denen mittlerweile: Frage 3 Personen und bekomme 5 Meinungen!
    ***Wichtig***
    Zur Zeit bitte mir keine Mails über die Mailfunktion des Forums schicken, da die hinterlegte Mailadresse zur Zeit spinnt. Mails kommen NICHT, oder mit TAGEN Verspätung an !!!
    Ersatz: *MEINUSERNAME* @Yahoo.de

  10. #10
    Registriert seit
    29.04.2009
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    49
    Zitat Zitat von Quietschphone Beitrag anzeigen
    Servus!

    Also nochmal: Er darf natürlich zuhören, aber nicht mit seinem Handfunkgerät (was ja Ausgangsfrage war), denn damit nimmt er eine Amateurfunkstelle in Betrieb, was er aber schon anhand der fehlenden Punkte aus §3 Abs 3 AFuG, die oben schon mal von mir zitiert wurden, nicht darf!
    Wenn er einen reinen Empfänger auf irgendeine OV-Frequenz dreht kann er hören bis er gelb, grün, blau oder rot wird im Gesicht.
    So isses. Und mach schön die Prüfung, des is nähmlich ne supergeile Sache!
    73 de DG8RCL

    Und dann ma willkommen im Club :)
    Der Tod ist das in Kauf zu nehmende Risiko des Lebens...

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