Zitat Zitat von Quietschphone Beitrag anzeigen
Servus!

AFuG von 1997 §3 Abs. 3 sollte Dir weiterhelfen.

Gruß
Alex
Wohl eher nicht,besser schon das hier:
§89 TKG auszugsweise:

Mit einer Funkanlage dürfen nur Nachrichten, die für (...) Funkamateure im Sinne des Gesetzes über den Amateurfunk vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1494), (...)bestimmt sind, abgehört werden.
Der Inhalt anderer als in Satz 1 genannter Nachrichten sowie die Tatsache ihres Empfangs dürfen, auch wenn der Empfang unbeabsichtigt geschieht, auch von Personen, für die eine Pflicht zur Geheimhaltung nicht schon nach § 88 besteht, anderen nicht mitgeteilt werden. § 88 Abs. 4 gilt entsprechend.

Nun alles klar oder noch nicht?

Ciao Echelon