Servus!
AFuG von 1997 §3 Abs. 3 sollte Dir weiterhelfen.
Gruß
Alex
Servus!
AFuG von 1997 §3 Abs. 3 sollte Dir weiterhelfen.
Gruß
Alex
Zitat von Sir Quickly (Irgendwie und sowieso)
Wohl eher nicht,besser schon das hier:
§89 TKG auszugsweise:
Mit einer Funkanlage dürfen nur Nachrichten, die für (...) Funkamateure im Sinne des Gesetzes über den Amateurfunk vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1494), (...)bestimmt sind, abgehört werden.
Der Inhalt anderer als in Satz 1 genannter Nachrichten sowie die Tatsache ihres Empfangs dürfen, auch wenn der Empfang unbeabsichtigt geschieht, auch von Personen, für die eine Pflicht zur Geheimhaltung nicht schon nach § 88 besteht, anderen nicht mitgeteilt werden. § 88 Abs. 4 gilt entsprechend.
Nun alles klar oder noch nicht?
Ciao Echelon
Alte Sofas setzen sich immer mehr durch
Die Frage ist durchaus berechtigt und ich bin der Überzeugung, das ihr beide Unrecht habt. Ein mithören ist nämlich erlaubt, so habe ich es vor kurzen im Funkamateur gelesen.
Denn das entsprechende Gesetz wurde irgendwo geändert.
Werd mich mal auf die Suche begeben, kann aber bisschen dauern da ich alle Jahrgänge ab 2003 in der BiBo durchforstet habe;)
Alte Sofas setzen sich immer mehr durch
Hallo zusammen.
Melde mich mal kurz als lizensierter Funkamateur der Klasse E.
Du darfst sehr wohl den Amateurfunk abhören, da es sich um einen öffentlichen Funkdienst handelt. Nicht jedoch ist es erlaubt Aussendungen zu machen.
Also erst Prüfung ablegen, Zulassung zur Teilnahme am Amateufunkdienst inkl. Rufzeichen bekommen und los gehts.
Wer will kann z.B. unter http://websdr.ewi.utwente.nl:8901/ mal in die Kurzwelle reinhören.
73 de DO9TNT
Tom
http://www.do9tnt.de
Bastelheini hat in einem anderen Forum auch schon Antwort bekommen,ich greife dem einfach mal vor:
http://www.bundesnetzagentur.de/enid...ienst_3zx.html
Nun scheint alles gesagt zu sein :-)
Ciao Echelon.
Alte Sofas setzen sich immer mehr durch
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