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Thema: 2 Hilfsorganisationen gleichzeitig???

Hybrid-Darstellung

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  1. #1
    Registriert seit
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    Hi,

    Zitat Zitat von FeuerRetter Beitrag anzeigen
    Der Arbeitsgeber ist nicht verpföichtet den Arbeitsnehmer vom dienst zu entlassen für einen Einsatz.
    Der Arbeitsnehmer kann nur von der Arbeit zum Einsatz gehen, wenn der Arbeitsgeber ihn dafür freistellt.

    Also der Arbeitsgeber hat zu entscheiden ob er zum Einstz gehen darf oder nicht (natürlich nur während der Arbeitszeiten)
    Generelle Aussagen kann man zu dem Thema leider nie Treffen, da es 16 verchiedene Regelungen gibt. Ausserdem spielt es eine Rolle WO der AN Helfer ist.

    Für Feuerwehrler und KatS-Helfer ist deine Aussage aber DEFINITV FALSCH, zumindest in den "zivilisierten Ländern" ;-) (Weiß nicht ob in allen 16 BL, vermute es aber schon)

    Der AG HAT einen alarmierten AN auf jeden Fall freizustellen solange es keine "höheren Pflichten" (Garantenstellung u.ä.) gibt! Auch die Unverhältnissmäßigkeit gilt wohl mittlerweile als Entschuldigungsgrund (Wenn der FRAPORT stillgelegt werden müsste, weil 50% der Schicht der WF auch in der örtlichen FF sind und die eine Ölspur haben)
    Dies ist aber klar im Gesetz geregelt!

    Das aber die Heizung nicht zuende Eingebaut werden kann oder das Rohr beim Kunden eben
    einen Tag länger verstopft ist spielt RECHTLICH keine Rolle. Der AN darf gehen und der AG kann Lohnersatzkosten geltend machen (Aber kein Verdienstausfall)

    Das es in der Realität natürlich völlig anders ausssieht und man sich hüten sollte gegen den Willen des AG den Arbeitsplatz zu verlassen ist natürlich völlig unbestritten!
    Das Geld zum Brotkaufen bekommt man vom AG, nicht von der FF! Und auch wenn du NICHT gefeuert werden kannst weil du zum FW Einsatz bist, so findet sich sicher schnell ein anderer Grund. (Der erste noch so kleine Fehler von dir Reicht)

    Daher sollte man auf jeden Fall in Absprache mit dem AG handeln und versuchen eine Lösung zu finden, das man durchaus mal gehen kann, aber erst bei einer bestimmten Schwelle (zum Beispiel VU-P oder Größer Brand) und wenn es dem Betrieb keine größeren NAchteile bringt.

    DAher: Ersetze das DARF durch SOLL, dann passt deine Aussage, so ist diese aber völlig Falsch!

    Gruß
    Carsten
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  2. #2
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    Hallo, ich weis ist schon frech dieses Thema zu entstauben ich weis XD


    Aber ich habe weder in der sufu noch im LBKG was gefunden...

    Ich komme aus Sachsen und bin in der FW...vor meinem Umzug war ich beim DLRG noch,war damals in Hessen...da war das weder von Seiten der FW noch von der DLRG ein Problem.

    Wie ist das aber in Sachsen?
    Ich würde schon gern weiter in beidem machen zumal ich sowohl in der FW einige Ausbildungen habe und auch bei der DLRG wie zB den Bootsführer...

    Wäre nett wenn mir da jemand mal sagen könnte wo das im LBKG steht oder sonst wo...weil im §18 zB war das einzige was ich gefunden habe aber da steht nichts von wegen anderen HiOrgs...

    Danke

  3. #3
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    548
    Moin,

    also aus dem SächsBRKG geht dahingehend keine Einschränkung hervor, bzw. ist mir nichts diesbezüglich bekannt. Vielmehr wird dies oftmals durch die Satzung der entsprechenden Feuerwehr, in welcher Du tätig sein willst geregelt. Die müsstest Du also entsprechend mal ansehen. Wobei es erfahrungsgemäß immer gut tut es direkt einmal auf beiden Seiten anzusprechen, um ggf. bei vorhandensein einer entsprechenden Regelung eine "Ausnahme" unter zu definierenden Gesichstpunkten genehmigt zu bekommen.

    Grüße,

    Paul

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