Doch.
Die Laufbahnverordnung der FF in NRW sagt in § 10:Der § 18 des FSHG betrifft u.a. die Malteser.Angehörige im aktiven Dienst der Freiwilligen Feuerwehr (Einsatzabteilung) dürfen in der Regel nicht in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Helfer in der Gefahrenabwehr stehen oder in einer Organisation im Sinne der §§ 18 und 19 FSHG ehrenamtlich aktiv mitwirken.
Auch dir wird ohne Kenntnis des Bundeslandes keiner helfen können...