Den Straßenbaulastträger kann man unter weiteren Voraussetzungen ggf. auch in die Pflicht nehmen.
Den Straßenbaulastträger kann man unter weiteren Voraussetzungen ggf. auch in die Pflicht nehmen.
Und das ist alles, was ich dazu sagen kann,
Tim
Ist der Verursacher nicht bekannt:
-Haftet jeder, für seinen Schaden selbst.
-und der Träger der Strasse, hat die Reinigungsmaßnahmen,oder die Kennzeichnung der Gefahren-Stelle, nicht in angemessener Zeit, mit den für Ihn maximal zu Verfügung stehenden Material eingeleitet. Zahlt der Träger der Strasse. (Das versuch denen mal nachzuweisen!)
Hat mal ein Privates Reinigungsunternehmen, gegen ein Bundesland geklagt, und verloren.
Interessant wird es dann wieder, wenn die Strasse, von der Pol-. frei gegeben wird, und danach was passiert! Dann kann man lange Klagen!
Verursacher Bekannt:
Verläuft meistens so dass der Verursacher es natürlich nicht gemerkt hat,weil sonst die Versicherung nicht bezahlt!
Wenn derjenige es ja gemerkt hätte, und nix dagegen unternommen hat,wäre es ja Vorsatz/fahrlässig.
Wird derjenige darauf von Passanten Hingewiesen, unternimmt nix, nimmt die Verunreinigung wohl wollend in kauf, ist das grob fahrlässig, und dann wird es für den Verursacher teuer. Da zahlt er selbst.
Kurioses bei einem unserer Einsätze:
Ein PKW-Fahrer heizt übern Bahnübergang, reisst sich die Ölwanne auf, und zieht eine 100m lange Ölspur. Bis dahin hätte seine Versicherung für Folgeschäden bezahlt.
Dann Vernehmung Pol.,: Ich bin da mit 100km/h, vor 1,5 Std., drüber! Da sagte die Versicherung:Geschwindigkeit, und Zeit bis Schutzmaßnahmen(Feuerwehr/Pol) eingeleitet wurden,nicht angemessen!
Nein, dann haftet ggf. keiner und jeder bleibt auf seinem Schaden sitzen, wenn nicht eine eigene Versicherung eingreift. Eine andere Möglichkeit hatte ich in meinem obigen Beitrag schon dargestellt.
Es ist nicht das "maximal zur Verfügung" stehende Material einzusetzen, sondern das fachgerechtermaßen für einen solchen Fall zu verwendende. Wenn dieses nicht vorgehalten wird und die Gefahr nicht auf anderem Wege ebenso effektiv bekämpft werden kann, dann liegt auch noch ein Organisationsverschulden vor.-und der Träger der Strasse, hat die Reinigungsmaßnahmen,oder die Kennzeichnung der Gefahren-Stelle, nicht in angemessener Zeit, mit den für Ihn maximal zu Verfügung stehenden Material eingeleitet. Zahlt der Träger der Strasse. (Das versuch denen mal nachzuweisen!)
So lange wird man nicht klagen müssen. Den Amtshaftungsanspruch gegen den Träger der ausführenden Polizeibehörde macht man vor dem örtlich zuständigen Landgericht geltend. Allerdings das auch nur, wenn nicht anderweitig Ersatz erlangt werden kann; der Amtshaftungsanspruch ist nur subsidiär.Interessant wird es dann wieder, wenn die Strasse, von der Pol-. frei gegeben wird, und danach was passiert! Dann kann man lange Klagen!
Einen Vorsatz für die entstandenen Schäden nachzuweisen, dürfte schwierig sein. Ganz sicher ist es jedoch grob fahrlässig, wenn man die Gefahr erkannt hat und darauf vertraut, daß nichts geschehen werde.Verursacher Bekannt:
Verläuft meistens so dass der Verursacher es natürlich nicht gemerkt hat,weil sonst die Versicherung nicht bezahlt!
Wenn derjenige es ja gemerkt hätte, und nix dagegen unternommen hat,wäre es ja Vorsatz/fahrlässig.
Jetzt verbindest Du zwei Verschuldensformen miteinander. Man kann verschuldenstechnisch etwas nur "billigend in Kauf nehmen", nicht "wohlwollend". Billigende Inkaufnahme ist bedingter Vorsatz.Wird derjenige darauf von Passanten Hingewiesen, unternimmt nix, nimmt die Verunreinigung wohl wollend in kauf, ist das grob fahrlässig, und dann wird es für den Verursacher teuer. Da zahlt er selbst.
Grob fahrlässig ist das Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, wenn jedem anderen sofort aufgefallen wäre, daß das Verhalten zu einem Schaden führen wird.
Und das ist alles, was ich dazu sagen kann,
Tim
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