Zitat Zitat von jumbo Beitrag anzeigen
Ist der Verursacher nicht bekannt:
-Haftet jeder, für seinen Schaden selbst.
Nein, dann haftet ggf. keiner und jeder bleibt auf seinem Schaden sitzen, wenn nicht eine eigene Versicherung eingreift. Eine andere Möglichkeit hatte ich in meinem obigen Beitrag schon dargestellt.

-und der Träger der Strasse, hat die Reinigungsmaßnahmen,oder die Kennzeichnung der Gefahren-Stelle, nicht in angemessener Zeit, mit den für Ihn maximal zu Verfügung stehenden Material eingeleitet. Zahlt der Träger der Strasse. (Das versuch denen mal nachzuweisen!)
Es ist nicht das "maximal zur Verfügung" stehende Material einzusetzen, sondern das fachgerechtermaßen für einen solchen Fall zu verwendende. Wenn dieses nicht vorgehalten wird und die Gefahr nicht auf anderem Wege ebenso effektiv bekämpft werden kann, dann liegt auch noch ein Organisationsverschulden vor.

Interessant wird es dann wieder, wenn die Strasse, von der Pol-. frei gegeben wird, und danach was passiert! Dann kann man lange Klagen!
So lange wird man nicht klagen müssen. Den Amtshaftungsanspruch gegen den Träger der ausführenden Polizeibehörde macht man vor dem örtlich zuständigen Landgericht geltend. Allerdings das auch nur, wenn nicht anderweitig Ersatz erlangt werden kann; der Amtshaftungsanspruch ist nur subsidiär.

Verursacher Bekannt:
Verläuft meistens so dass der Verursacher es natürlich nicht gemerkt hat,weil sonst die Versicherung nicht bezahlt!
Wenn derjenige es ja gemerkt hätte, und nix dagegen unternommen hat,wäre es ja Vorsatz/fahrlässig.
Einen Vorsatz für die entstandenen Schäden nachzuweisen, dürfte schwierig sein. Ganz sicher ist es jedoch grob fahrlässig, wenn man die Gefahr erkannt hat und darauf vertraut, daß nichts geschehen werde.

Wird derjenige darauf von Passanten Hingewiesen, unternimmt nix, nimmt die Verunreinigung wohl wollend in kauf, ist das grob fahrlässig, und dann wird es für den Verursacher teuer. Da zahlt er selbst.
Jetzt verbindest Du zwei Verschuldensformen miteinander. Man kann verschuldenstechnisch etwas nur "billigend in Kauf nehmen", nicht "wohlwollend". Billigende Inkaufnahme ist bedingter Vorsatz.

Grob fahrlässig ist das Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, wenn jedem anderen sofort aufgefallen wäre, daß das Verhalten zu einem Schaden führen wird.