Art. 4: Arten und Aufgaben der Feuerwehren
(1) 'Der Abwehrende Brandschutz und der Technische Hilfsdienst werden durch gemeindliche
Feuerwehren (Freiwillige Feuerwehren, Pflichtfeuerwehren, Berufsfeuerwehren) und nach Maßgabe
des Art. 15 durch Werkfeuerwehren besorgt. Die gemeindlichen Feuerwehren sind öffentliche
Einrichtungen der Gemeinden.
(2) Die Feuerwehren sind verpflichtet, Sicherheitswachen zu stellen, wenn dies aufgrund besonderer
Vorschriften notwendig ist und die Sicherheitswache rechtzeitig angefordert wird. Das Absichern,
Abräumen und Säubern von Schadensstellen ist nur insoweit ihre Aufgabe, als es zur
Schadensbekämpfung oder Verhinderung weiterer unmittelbar drohender Gefahren notwendig ist.
Art. 14: Berufsfeuerwehr
(1) Reicht eine Freiwillige Feuerwehr oder Pflichtfeuerwehr zur Erfüllung der Aufgaben nach Art. 4
Abs. 1 und 2 nicht aus, hat die Gemeinde eine Berufsfeuerwehr aufzustellen.