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Thema: Freistellungspflicht für Arbeitgeber ?!

  1. #1
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    Freistellungspflicht für Arbeitgeber ?!

    Hallo Leute ,

    ich habe da ma ne kleine Frage, weiss nich ob das Thema schon mal angesprochen wurde?! Und zwar, haben Arbeitgeber die Pflicht einen Feuerwehrangehörigen bei einem Alarm freizustellen bzw. bei Katastropheneinsätzen ( zb Elbeflut ) ?

    Ich hoffe wir haben hier ein paar experten *g*
    Grüße
    Sascha

    Rechtschreibfehler sind gewollt und dienen zur allgemeinen Belustigung=)

  2. #2
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    Hallo,

    die Freistellungspflicht ist in den Ländergesetzen geregelt. Wie das bei dir ist kann ich dir nicht sagen, denk aber das es ähnlich wie in BaWü ist. Hier ist der Arbeitgeber verpflichtet den Arbeiter freizustellen. Ausnahmen gibt es allerdings auch hier wenn der Arbeiter nicht abkömmlich ist, z.B. eine Maschine allein bedient die er nicht abschalten kann ohne Schaden...

    Allerdings würde ich in der heutigen Zeit nicht unbedingt auf diesem Recht herumreiten....

  3. #3
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    hallo bei uns steht im Tarifvertrag ausdrücklich drin:


    ...
    $12 abschnitt3 b Werktarifvertrag INA


    Für die norwenige ausfallzeit im falle der Mitwirkung bei löschung von Bränden, bei Verhütung von Hochwasserschäden und bei akuter technischen Hilfeleistung,....



    bis jetzt hatte ich noch keine probleme mit der Freistellung.


    mfg Holger

  4. #4
    Florian Helmstadt Gast
    Ich habe mich auf 6 Jahre für den Ersatzdienst im Katastrophenschutz verpflichtet und muß daher bei jedem Einsatz erscheinen und bin dafür vom Arbeitgeber abzustellen.
    Mein Chef hat damit kein Problem und lässt mich bei einem Alarm gehen.
    Ich bin abkömmlich, da ich noch Azubi bin.

  5. #5
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    Hallo ,

    ich bin auch Freigestellt und azubi, aber in einem 3 Mann betrieb ist das nich immer möglich! Meine Arbeitsplatz ist ca. 100 m vom Feuerwehrhaus entfernt und mein chef ist auch aktives Mitglied!Er lässt mich auch gehn, nur meinte er, ich müsse ja nich bei jedem Einsatz dabei sein , das stimmt natürlich,aber zumindest vormittags wo es sehr sehr knapp ist mit leuten ( 7-8 wenn überhaupt ) sollte er mich vielleicht doch gehn lassen!Zu mal er auch in der Fw ist!Kann ja verstehn, wir haben teilweise 2-3 Einsätze am Tag, das das etwas viel wird ist verständlich !

    Mich würde aber interessieren, ob es irgendwo gesetzlich geregelt ist!!?
    Grüße
    Sascha

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  6. #6
    King Salomon Gast
    Hm...
    Wie groß ist denn deine Stadt??
    Weil 2-3 Einsätze am Tag ist schon heftig!!!
    Da ist`s net mehr weit zur Einführung der Berufswehr!!

  7. #7
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    es ist nun nicht so das wir jeden tag 2-3 einsätze haben. sondern ich meine das so, das wir es schon öfter hatten das wir 2-3 mal am tag ausgerückt sind

    Wir haben auch mal ne woche nix ...
    Grüße
    Sascha

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  8. #8
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    hi

    @ King Salomon
    die EInführung einer BF hängt nicht vom EInsatzaufkommen ab, sondern von der EInwohnerzahl: >100.000. Wir sind zwar ne raltiv kleine Stadt mit 20.000 EW fahren aber gelegentlich auch 3-4 Einsätze pro Tag. Das sind allerdings Einzelfälle - nicht die Regel.

    MfG
    xcom

  9. #9
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    hm... xcom, ich glaube, king meinte es aufgrund der einsatzzahlen ..
    Grüße
    Sascha

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  10. #10
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    Mahlzeit,

    Also eigentlich müsste das im Niedersächsischen Brandschutzgesetz geregelt sein. Aber wie vorher schon gesagt worden ist, würde ich da nicht so drauf rumreiten, da es auch passieren kann, dass dein Chef dann sagt:" Entweder die Arbeit oder die Feuerwehr" und da hilft dir dann auch kein Gesetzestext mehr, höchstens du ziehst vor Gericht und da ist auch noch nichtmal klar, ob du den Rechtsstreit gewinnst. Versuch ein gesundes mittelmaß zu finden...

    Ich hab hier noch einen passenden Gesetzestext gefunden:
    NBrandSchG

    § 11 Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren

    (1) Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren verrichten ihren Dienst ehrenamtlich. Ihnen dürfen aus dieser Tätigkeit keine Nachteile in ihrem Arbeits- oder Dienstverhältnis erwachsen. Nehmen sie während der Arbeitszeit an Einsätzen oder an Aus- oder Fortbildungsveranstaltungen der Feuerwehr teil, so sind sie während der Dauer der Teilnahme, bei Einsätzen auch für den zur Wiederherstellung ihrer Arbeits- oder Dienstfähigkeit notwendigen Zeitraum danach, von der Arbeits- oder Dienstleistung freigestellt. Für die Teilnahme an Aus- oder Fortbildungsveranstaltungen während der Arbeitszeit besteht der Freistellungsanspruch nur, soweit nicht besondere Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen. Mitglieder der Feuerwehren, die zugleich einer Werkfeuerwehr angehören, sind nur freizustellen, wenn dadurch die Sicherheit des Betriebes nicht gefährdet wird.

    (4) Die aktiven Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren sind verpflichtet, an Brandbekämpfungs- und Hilfeleistungseinsätzen sowie am Ausbildungsdienst teilzunehmen.


    So ich hoffe ich konnte weiterhelfen, wer sich das ganze noch mal selbst anschauen möchte: http://www.tamo-franzen.de/goeretter...dschutzge.html

    MkG Peter
    Geändert von PeterOs (04.12.2002 um 17:43 Uhr)

  11. #11
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    Na das ist ja mal ein text,wo man was mit anfangen kann ! Danke Peter =)
    Grüße
    Sascha

    Rechtschreibfehler sind gewollt und dienen zur allgemeinen Belustigung=)

  12. #12
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    hi nochmal!

    der ARbeitgeber darf dich aufgrund deiner ehrenamtlichen Tätigkeit bei einer FF NICHT kündigen. Wenn er es trotzdem tut kannst du vors Arbeitsgericht ziehen. Gibt er allerdings einen anderen Grund für deine Entlassung an, er dir aber indirekt ins Gesicht gesagt hat das er dich wegen der FF entlassen hat musst du ihm das erstmal nachweisen.
    Recht haben ist nicht gleich Recht bekommen!!!!!

    @PeleMC
    Einsatzzahlen=Einsatzaufkommen

    MfG
    xcom

  13. #13
    King Salomon Gast
    Jo, meinte Einsatzzahlen, wenn die überhand nehmen wird auch eine BF gefordert, egal wieviele Einwohner(relativ gesehen). Aber meistens sind diese Städte auch an der Grenze!! Und es sind nicht 100.000 sondern nur 60.000!!(Oder auch blos 50.000)
    Und bei sovielen Einsätzen is das Leistungsvermögen einer freiwilligen Wehr ausgeschöpft!!

  14. #14
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    Die Pflicht der Bildung einer Berufsfeuerwehr ist auch wieder landesrechtlich geregelt. So geht z.B. das Land Brandenburg von 80000 Einwohnern aus, das Land Hessen hingegen von 100000 Einwohnern. In Bayern ist es etwas allgemeiner geregelt, da heisst es dann:
    Art. 4: Arten und Aufgaben der Feuerwehren
    (1) 'Der Abwehrende Brandschutz und der Technische Hilfsdienst werden durch gemeindliche
    Feuerwehren (Freiwillige Feuerwehren, Pflichtfeuerwehren, Berufsfeuerwehren) und nach Maßgabe
    des Art. 15 durch Werkfeuerwehren besorgt. Die gemeindlichen Feuerwehren sind öffentliche
    Einrichtungen der Gemeinden.
    (2) Die Feuerwehren sind verpflichtet, Sicherheitswachen zu stellen, wenn dies aufgrund besonderer
    Vorschriften notwendig ist und die Sicherheitswache rechtzeitig angefordert wird. Das Absichern,
    Abräumen und Säubern von Schadensstellen ist nur insoweit ihre Aufgabe, als es zur
    Schadensbekämpfung oder Verhinderung weiterer unmittelbar drohender Gefahren notwendig ist.

    Art. 14: Berufsfeuerwehr
    (1) Reicht eine Freiwillige Feuerwehr oder Pflichtfeuerwehr zur Erfüllung der Aufgaben nach Art. 4
    Abs. 1 und 2 nicht aus, hat die Gemeinde eine Berufsfeuerwehr aufzustellen.
    Zitat Zitat von Sir Quickly (Irgendwie und sowieso)
    Dahoam is do wos Gfui is.

  15. #15
    Florian Helmstadt Gast
    Es wurden hier zwar schon genug Gesetztestexte dargebracht, hier aber nun die Version für Feuerwehrler aus BaWü:

    Landesfeuerwehrgesetz Baden-Würrtemberg (Auszug):
    (...)
    § 17 Freistellung, Lohnfortzahlung
    (1) Nehmen ehrenamtlich tätige Angehörige der Gemeindefeuerwehr während der Arbeits- oder Dienstzeit an Einsätzen oder an der Aus- und Fortbildung teil, sind sie für die Dauer der Teilnahme von der Arbeits- oder Dienstleistung freigestellt; für Angehörige des öffentlichen Dienstes gilt dies jedoch nur, sofern übergeordnete öffentliche Interessen einer Freistellung entgegenstehen. Die Teilnahme an Aus- und Fortbildungslehrgängen ist dem Arbeitgeber oder Dienstherrn rechtzeitig mitzuteilen. Eine Kündigung oder Entlassung aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, eine Versetzung an
    einen anderen Beschäftigungsort und jede sonstige berufliche Benachteiligung aus diesem Grunde sind unzulässig.
    (...)

    Gruß
    Florian Helmstadt

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