Danke für die schnellen Antworten! Werd mich da mal durchwühlen!
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110 db(A) in 3,5 m Abstand in Richtung der größten Schallabstrahlung im reflexionsfreien Raum (nach DIN 14610:1981-03)
Die Frage ist eher, ob die Norm für die Zulassung verbindlich ist.
Gut, die 110dB dürften nicht das Problem werden...
Was ich dennoch bisher nicht gefunden habe ist die Sache mit den Tönen. Es kommt immer nur der "Hinweis", das es 2 verschiedene Grundfrequenzen sein müssen. Die hab ich aber sowohl bei Martinhorn also auch bei ner Sirene jeweils der Hochton und der Tiefton des gejaules... Grauzone!?
Soweit ich weiß, steht es sogar in der STVZO, das SoSig nur als 2 Ton in D zugelassen sind. Einmal Hoch/Tief Stadt und Hoch/Tief Land. Yelp ist z.b. nicht zugelassen, obwohl hier im Kreis 3 RTW´s von der Kommune mit Yelp und H/T Signalen fahren.
Lasse mich aber gerne eines besseren belehren wenns nicht stimmen sollte
Warneinrichtungen mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz - Einsatzhorn - (§ 55 Abs. 3 StVZO) müssen gemäß § 22a StVZO nach einer amtlich genehmigten Bauart (AGB) hergestellt sein. Wie diese aussieht, weiß ich nicht. Eventuell findest Du mit Google etwas, es ist jedenfalls wahrscheinlich, dass da genau festgelegt ist, dass nur die berühmten zwei Töne des deutschen "Martinshorn" (ugs.) verwendet werden dürfen. Eventuell (Vermutung meinerseits!) wird dann sogar auf die DIN 14610 Bezug genommen.
In der DIN 14610 steht drin, dass es sich um zwei Töne handeln muss, deren Grundfrequenzen im Verhältnis 1:1,3333 stehen müssen (Toleranzbereich von 1,293 bis 1,426), die Grundfrequenzen müssen im Bereich von 360 Hz bis 630 Hz liegen. Zusätzlich zu diesen Signalgebern können weitere Signalgeber genutzt werden, wobei deren Frequenzen nicht mit denen der ersten beiden übereinstimmen dürfen, aber auch nich mehr als 5% davon abweichen dürfen (Verstimmung).
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