Art. 6: Feuerwehrdienst
(1) Der Feuerwehrdienst wird, soweit nichts anderes bestimmt ist, ehrenamtlich geleistet.
Feuerwehrdienstleistende haben an Einsätzen, Ausbildungsveranstaltungen, Sicherheitswachen und
am Bereitschaftsdienst teilzunehmen und die Weisungen ihrer Vorgesetzten zu befolgen.
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Art. 9: Lohnfortzahlungs- und Erstattungsansprüche von Feuerwehrdienstleistenden
(1) Arbeitnehmern dürfen aus dem Feuerwehrdienst keine Nachteile im Arbeitsverhältnis sowie in der
Sozial- und Arbeitslosenversicherung erwachsen.
Während des Feuerwehrdienstes, insbesondere
während der Teilnahme an Einsätzen, Ausbildungsveranstaltungen, Sicherheitswachen und am
Bereitschaftsdienst und für einen angemessenen Zeitraum danach sind sie zur Arbeitsleistung nicht
verpflichtet. Ihre Abwesenheit haben sie, wenn es die Dienstpflicht zulässt, dem Arbeitgeber
rechtzeitig mitzuteilen. Dieser ist verpflichtet, ihnen für Zeiten im Sinne des Satzes 2 das
Arbeitsentgelt einschließlich aller Nebenleistungen und Zulagen fortzuzahlen, das sie ohne Teilnahme
am Feuerwehrdienst erzielt hätten.
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Art. 10: Erstattungsansprüche von Arbeitgebern
Dem privaten Arbeitgeber ist auf Antrag von der Gemeinde zu erstatten
1. das Arbeitsentgelt einschließlich der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesanstalt für
Arbeit, das er gemäß Art. 9 Abs. 1 Satz 4 leistet,
2. das Arbeitsentgelt, das er einem Arbeitnehmer, der Feuerwehrdienst leistet, aufgrund gesetzlicher
Vorschriften während einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit weitergewährt, wenn die
Arbeitsunfähigkeit auf den Feuerwehrdienst zurückzuführen ist.
Kann der Arbeitnehmer aufgrund gesetzlicher Vorschriften von einem Dritten Schadensersatz wegen
des Verdienstausfalles beanspruchen, der ihm durch die Arbeitsunfähigkeit entstanden ist, so ist die
Gemeinde zur Erstattung nach Satz 1 Nr. 2 nur verpflichtet, wenn ihr der Arbeitgeber diesen Anspruch
in demselben Umfang abtritt, in dem er kraft Gesetzes oder Vertrages auf ihn übergegangen oder von
dem Arbeitnehmer an ihn abzutreten ist. Der Forderungsübergang kann nicht zum Nachteil des
Arbeitnehmers geltend gemacht werden.