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Thema: Abweichung von UVV zur Menschenrettung (§ 17) - neuer Interpretationsansatz?

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  1. #1
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    09.04.2005
    Beiträge
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    wieso schaut man nicht einfach auf die Seiten der Unfallkassen:

    Quelle: http://www.ukrlp.de/index.php?tblnr=...=12&artid=1414

    Ausbildung, Übung & Einsatz
    Abweichung von UVV bei Menschenrettung

    Die Unfallverhütungsvorschrift (UVV) „Feuerwehren“ dient ausschließlich dem Zweck, Gefahren von den Feuerwehrangehörigen (versicherte Personen) abzuwehren.
    Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren gegenüber Dritten sind hier nicht geregelt.

    Nach § 17 (1) Satz 2 dieser Vorschrift kann im Einzelfall bei Einsätzen zur Rettung von Menschenleben von den Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschriften abgewichen werden.

    Hier ist der Einzelfall eines „rechtfertigenden bzw. entschuldigenden Notstandes“ gemeint. Nach Abwägung aller erkennbaren Risiken und der gebotenen Möglichkeiten darf nur dann von den Unfallverhütungsvorschriften abgewichen werden, wenn dies für die Rettung von Menschenleben nötig ist.

    Die Regelung dient also in erster Linie den Einsatzleitern, konsequent vor dem Hintergrund einer entsprechenden Lage notwendige Maßnahmen zu ergreifen, bei denen wegen einer Menschenrettung ein unkonventionelles Vorgehen erforderlich ist.
    Solange eine Abwägung zwischen erkennbaren Risiken für die Einsatzkräfte und gebotenen Möglichkeiten gegeben ist, also der Grundsatz: „Eigenschutz geht vor Fremdschutz“ im wesentlichen beachtet wird, werden auch die Schutzziele der UVV „Feuerwehren“ erfüllt.

    Abweichungen von den Vorschriften bei Organisation und Ausrüstung unter Hinweis auf die hier behandelte Klausel sind hingegen nicht zulässig.

  2. #2
    Registriert seit
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    2.186
    Hi,

    also genau das was nederrijner geschrieben hat und wie ich es gelernt habe!

    1. die UVV soll schaden von den EINSATZKRÄFTEN abwenden.
    Es ist nicht Sache der UVV weiteren Schaden von evtl. "zu rettenden" abzuwenden!
    Dies wird durch andere Regelungen gemacht.

    2. Ist es zur Menschenrettung (EGAL WER) erforderlich das zur Sicherstellung des Einsatzerfolgs von der UVV in einem Vertretbaren Maß abgewichen wird!
    (Verhältnismäßigkeit!) so ist dieses Zulässig und kann nicht als Verstoss gegen die UVV nachteilig bei evtl. Schadensfällen ausgelegt werden!

    Auch die Analogie zum Rechtfertigenden Notstand ist hier erwähnt!

    Gruß
    Carsten
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