Zitat Zitat von Brandbatsch Beitrag anzeigen
Nö,die Versicherung wird sich heraus reden, den es gibt ja die UVV
Nein.

und nun muss man den Nachweis erbringen das es nötig war in dieser Situation so zu Arbeiten und es keine andere Möglichkeit gab die Arbeit zu leisten ist
Ja.
Und das ist auch gut so, solche Maßnahmen müssen die Ausnahme (Einzelfall) bleiben und der letzte Ausweg sein, wenn andere, erlaubte Maßnahmen nicht zu Erfolg führen.

Meiner Meinung nach kann man da gut den rechtfertigenden Notstand als Referenz heranziehen:
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben (Anm: im StGB kommen jetzt noch Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut) eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.