Zitat Zitat von Mr. Blaulicht Beitrag anzeigen
Ich denke, der Passus wurde aus eben diesem Grund eingefügt (und ist auch dementsprechend zu interpretieren), dass man auch in Ausnahmefällen - wenn Menschenleben (egal ob eigenes Personal oder fremder Patient) in Gefahr ist - den vollen Vericherungsschutz besitzt.
Eher nicht.

SGB VII
§ 7 Begriff
(1) Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.
(2) Verbotswidriges Handeln schließt einen Versicherungsfall nicht aus.

§ 110 Haftung gegenüber den Sozialversicherungsträgern
(1) Haben Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 beschränkt ist, den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, haften sie den Sozialversicherungsträgern für die infolge des Versicherungsfalls entstandenen Aufwendungen, jedoch nur bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs.
Festzuhalten: Versichert ist man bei Arbeitsunfällen (Definition beachten, darüber wird meist gestritten) immer, unabhängig von der Einhaltung von Vorschriften und der Verschuldensfrage.
Ein Rückgriff ist aber u. U. bei Vorsatz (Wissen und Wollen des Eintretens des Schadens) und grober Fahrlässigkeit (grobe Sorgfaltspflichtverletzung, die jedem anderen aufgefallen wäre) möglich. Beide Fälle wollen wir doch aber auch bei der Menschenrettung nicht, das fällt dann unter das oben von mir erwähnte "kopflose Überbordwerfen und Verheizen".