Das ist m. E. nicht richtig und ergibt sich nicht aus dem einen Wort "Einzelfall". Ein Einzelfall kann auch eine besondere Situation der Menschenrettung sein ohne gleich auf die Kameradenrettung zu gehen. Gleichzeitig sind auch bei den Einzelfällen der Kameradenrettung grundsätzlich die Bestimmungen der UVV einzuhalten.
Die Logik, die UVV habe nur eine Wirkung innerhalb der Feuerwehr und nicht nach Außen, also bei Einsätzen mit Beteiligung Dritter, würde dann konsequent weitergedacht bedeuten, dass sobald es um die Rettung von Nicht-FA geht, die UVV gar nicht gilt (weil die wirkt ja nur nach innen). Das kann es irgendwie nicht sein.
Ich weiß ehrlich gesagt nicht, wie man auf diese Argumentation kommt und kann sie aus dem Text der UVV auch kein bißchen herauslesen. Die Argumentation erinnert prinzipiell mich an die berüchtigte Verteilergrenze. Da wird aus einzelnen Satzteilen viel mehr herausgelesen als drinsteht.
Eventuell mal beim zuständigen UVT anrufen und fragen, ob die das auch so sehen.
Das sehe ich anders, der Eigenschutz ist nicht das allerletzte Maß. Dafür sind wir Feuerwehr, da muss man sich auch mal in Gefahr bringen (sonst wäre ein Innenangriff regelmäßig tabu). Wichtig im Sinne des Eigenschutzes ist aber, dass die Maßnahmen nicht aussichtslos sind, die Gefährdung in einem vernünftigen Verhältnis zu dem zu Rettenden steht und alle erforderlichen und möglichen Maßnahmen getroffen werden, um das Ausmaß der Gefährdung zu reduzieren. Trotzdem bleibt immer ein Restgefährdung. Und die darf auch im Sinne der UVV bei der Rettung von Menschenleben nunmal größer sein als bei der reinen Brandbekämpfung.Er passt auch, besser als ein allgemeiner Freifahrtschein, in die weitere Vorschriftslandschaft, die den Eigenschutz der Einsatzkräfte in den Vordergrund stellt.
Der Satz steht in der UVV ja nicht alleine, sondern folgt dem Satz "(1) Im Feuerwehrdienst dürfen nur Maßnahmen getroffen werden, die ein sicheres Tätigwerden der Feuerwehrangehörigen ermöglichen." grundsätzlich dürfen im Feuerwehrdienst also nur sichere Maßnahmen getroffen werden, bei der Rettung von Menschenleben (und da sind FA nicht besser als andere Menschen) darf hingegen auch eine Eigengefährdung in Kauf genommen werden.
Die Herausgeber der UVV haben erkannt, dass die Menschenrettung nunmal höherrangig ist als der reine Sachwert- und Umweltschutz. Daher lohnt es u. U. auch, da mal ein höheres Risiko einzugehen. Denn es kann nicht sein, dass Menschen, die prinzipiell zu retten wären, sterben, weil die Feuerwehr aber nunmal leider nur vier Steckleiterteile einsetzen darf (vgl. den Fall in den 80ern in Köln).Dies würde ja, da die Menschenrettung als alltägliche Aufgabe der Feuerwehr dort dem Eigenschutz gegenüber nachrangig betrachtet, maximal gleichgestellt wird, einen ziemlichen Widerspruch bedeuten.
Insofern ist dieser UVV-Passus eben kein "Freifahrtschein", der zum kopflosen Überbordwerfen der UVV und Verheizen von FA berechtigt, sondern eher das unfallversicherungsrechtliche Pendant zum "rechtfertigenden Notstand", da es Situationen gibt, in denen es auch mal mehr zu wagen gibt, sonst wird jede Menschenrettung regelmäßig erfolglos verlaufen, wenn man nur solche Maßnahmen treffen kann, die ein sicheres Tätigwerden erlauben.
Der §35 StVO berechtigt ja auch nicht dazu, alle Regeln über Bord zu werfen, sondern dazu, sie da wo es geboten ist, nicht zu beachten.
Nein, das kann man nicht. Die FwDV sagt "UVV sind zu beachten" (genau wie die GUV-V A1 in §2 das gesamte staatliche Arbeitsschutzrecht inkorporiert!), daraus lässt sich aber nicht folgern, dass die Regelungen der UVV auch auf die FwDV (oder andere staatliche Vorschriften) anzuwenden sind. Sonst könnte der Unfallversicherungsträger ja durch entsprechende Regelungen in seinem Regelwerk auch Einfluss auf das staatliche Recht nehmen ...
Die besondere Stellung der Feuerwehren im Sinne der Unfallverhütung wird z. B. auch im §3 der GUV-V A1 deutlich. Während für "normale" Arbeitsplätze eine Gefährdungsbeurteilung analog ArbSchG durchzuführen ist, heißt es dort:
"(5) Für Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im
Zivilschutz unentgeltlich tätig werden, hat der Unternehmer Maßnahmen zu
ergreifen, die denen nach Abs. 1 bis 4 dieser Vorschrift gleichwertig sind."
Der UVT hat also durchaus erkannt, dass Feuerwehrdienst etwas besonderes ist und nicht grundsätzlich die gleichen Anforderungen wie bei "normalen" Arbeitsplätzen gestellt werden können, so dass Sonderregelungen im Sinne der Aufgabenerfüllung notwendig sind. Die gleichwertigen Maßnahmen sind dann u. a. die Regelungen der FwDV und der Führungskreislauf, der ja eine auf die spezielle Einsatzsituation zugeschnittene iterative Gefährdungsbeurteilung darstellt.