[......] Problematisch sind Fahrten mit Privatfahrzeugen, bei denen von den Vorschriften der StVO abgewichen wird. Dies kommt besonders häufig bei Freiwilligen Feuerwehren nach einer Alarmierung auf dem Weg zum Feuerwehrhaus vor. Hier stellt sich die Frage, ob dem Feuerwehrangehörigen in diesem Fall Sonderrechte gem. § 35 StVO zustehen. Dies ist mit der ganz herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur zu bejahen, da § 35 StVO nicht von Feuerwehrfahrzeugen, sondern von der Feuerwehr spricht und der Einsatz mit der Alarmierung beginnt, also bereits der Weg zum Feuerwehrhaus als Einsatz gilt.
Da ein Privatfahrzeug jedoch nicht als Sonderrechtsfahrzeug zu erkennen ist, dürfen die Sonderrechte nur unter besonderer Berücksichtigung des § 35 Abs. 8 StVO genutzt werden.
Abweichungen sind mit einem Privatwagen nur dann zulässig, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Gefährdung und Schädigung anderer ausgeschlossen werden kann. Das wird nicht der Fall gewesen sein, wenn es tatsächlich zu einem Unfall kommt. Damit verbleibt ein nicht unerhebliches Risiko für den Fahrer.
Beispiele:
Auf einer gut ausgebauten Straße, wird die zulässige Höchstgeschwindigkeit zu einer verkehrsarmen Zeit nur geringfügig überschritten.
An einer absolut übersichtlichen Straßenkreuzung wird zu einer sehr verkehrsarmen Zeit das Stoppschild / Rotlicht überfahren, nachdem sich der Fahrer vergewissert hat, daß kein Querverkehr vorhanden ist.
Zur Warnung ist es bei der Ausübung von Sonderrechten mit Privatfahrzeugen zulässig, Schall- und Lichtzeichen (Hupe und Lichthupe) zu benutzen. Denn diese Abweichung von § 16 StVO ist gleichfalls von § 35 StVO gedeckt. Unzulässig ist jedoch das Anbringen zusätzlicher Signaleinrichtungen für Schall- und Lichtzeichen, wie Dachlampen, Sirenen oder Hupen mit Abfolge von Tönen. Denn ein Abweichen von den Vorschriften der StVZO ist nicht zulässig.
Kommt es trotz berechtigter Wahrnehmung der Sonderrechte zu einem Bußgeldbescheid, ist fristgerecht Einspruch einzulegen und der Sachverhalt zu schildern (dabei empfiehlt es sich, sich den Einsatz vom Leiter der Feuerwehr schriftlich bestätigen zu lassen. Ggf. besteht auch die Möglichkeit, daß Ordnungs- bzw. Feuerwehramt bei der Einspruchsbegründung Hilfestellung leistet). Stellt die Bußgeldbehörde das Ordnungswiedrigkeitsverfahren nicht ein, so entscheidet das zuständige Amtsgericht über den Einspruch.
Gruß - die LeiDstelle
Zu lautes Sprechen erhöht die Reichweite des Funkgerätes nicht !