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Thema: Fug13 4m HFG bei Ebay für 1€ erworben

Hybrid-Darstellung

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  1. #1
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    oh, da bin ich mir aber nicht so sicher, denn Ihr wißt ja, das ist ein gültiger Kaufvertrag.

    Sofern es wieder das gleiche Gerät ist, war er meiner Meinung nach zu voreilig mit dem Wiedereinstellen.

    Würde auf jeden Fall unter allen Umständen auf den Kauf bestehen.
    Es gibt übrigens das Fahrzeuggerät als Gegenstück dazu: Tait 2020.
    Nettes Gerät.

    Halte uns mal auf dem laufenden wie der Verkäufer reagiert.
    Mfg
    FunkerVogth

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  2. #2
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    Stimmt. Vom Tait 2020 kenn ich die 2m-Version. Die funktioniert recht gut.

    Wegen dem Kaufvertrag ist das so ne Sache. Es schein jedenfalls das selbe Gerät mit dem selben Pixelfehler zu sein.

    Gruß
    Sascha.

  3. #3
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    habe erstmal auf dem kaufvertrag beststanden. es kam aber eine entschuldigung. übrigens eine frau

  4. #4
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    Na da bin ich ja mal gespannt. Lass uns nicht dumm sterben.

  5. #5
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    Also ich würde auch mal darauf tippen, daß da beim Einstellen ins Internet etwas schief gelaufen ist, denn € 1,- Sofortkauf und dann noch INKLUSIVE versichertem Versand: da passt was absolut nicht!
    MfG
    Teddy

  6. #6
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    Drum prüfe, wer was bei Ebay reinstellt... ;-)

  7. #7
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    sicher sind das gültige verträge, aber wer macht sich dem weg zum anwalt? mehr als ne negative bewertung ist da meistens nicht. vorallem was will man da als käufer machen? hab schon so einiges gesehen, wo der käufer dann sagte dass das gerät geklaut wurde etc. chancen gleich null was zu bekommen solange der verkäufer direkt das schon in der email sagt

  8. #8
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    Moin....

    der Verkäufer muss nicht verkaufen, da sich hier bei offensichtlich um einen Irrtum handelt, dieses hat er/sie ja dann sofort zugegeben.

    Es ist nicht immer ein gültiger Kaufvertrag siehe:

    AG Lahnstein
    Urteil vom 15.12.2004
    2 C 471/04
    Sofortkauf bei eBay
    JurPC Web-Dok. 34/2005

    BGB §§ 119 ff.
    Leitsatz (der Redaktion)

    Ein Verkauf bei eBay mit der Option "Sofortkauf" zum Preis von 1,-- Euro kann wegen Irrtums angefochten werden, wenn der Anbieter den Preis als Startpreis und Mindestgebot verstanden hat, von einem weitaus höheren tatsächlichen Preis der Ware auszugehen ist und dem Anbieter bereits im Zeitpunkt der Einstellung des Angebotes höhere Unkosten als der Einstiegspreis entstanden sind.

    http://www.jurpc.de/rechtspr/20050034.pdf

    Diese und weitere solche Urteile fallen meist, wenn es sich offensichtlich um einen Irrtum handelt.
    Und wir müssen ja nun hier zugeben, dass es sich um einen solchen handelt, wenn ein Gerät, was einen Marktwert um die 500,- € plötzlich als Sofortkauf 1,- € erscheint.
    Die Chancen das Gerät zu bekommen sind in diesem Fall fast aussichtslos.

    Gruß igel14

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