Ob der Straftatbestand der Datenveränderung, §303a StGB, einschlägig ist, halte ich zumindest für fragwürdig. Zwar paßt der Wortlaut mit seinen Tatbestandsvoraussetzungen durchaus auf die tatsächlichen Geschehnissse, geschütztes Rechtsgut des §303a StGB ist jedoch "das Interesse an der Verwendbarkeit der in den gespeicherten Daten enthaltenen Infomationen für den Verfügungsberechtigten" (Tröndle/Fischer, Strafgesetzbuch und Nebengesetze, 49.Aufl., §303a Rn. 2).
Realiter hat der Verfügungsberechtigte, also die den FME/DME ausgebende Gemeinde, natürlich ein Interesse daran, daß die zur Alarmierung erforderlichen Daten nicht gelöscht werden. Ein solches Löschen ist aber wohl kaum das Ziel einer Datenveränderung, wie sie hier zu erwarten ist (Freischalten von Monitormodus, Programmieren von weiteren Kodierungen etc.).
Eine weitere Meinung hält "das Vermögen in seiner spezialisierten Ausprägung in Daten" (gleiche Fundstelle) für das geschützte Rechtsgut. Eine Vermögensverletzung kann ich jedoch in der Veränderung der Programmierung eines FME oder DME nicht erblicken. Wenn natürlich der FME durch die Eigenprogrammierung beschädigt würde, dann könnte man an eine Strafbarkeit wegen Sachbeschädigung, §303 StGB, denken, diese dürfte jedoch regelmäßig ausfallen, weil der Programmierende (=Täter) keinen Vorsatz zur Sachbeschädigung aufweisen würde. Eine fahrlässige Sachbeschädigung gibt es übrigens nicht.
Wohl aber wird die betreffende Gemeinde (oder aber auch Organisation) disziplinarische Schritte gegen den Betreffenden auf der Basis der jeweiligen Laufbahnverordnung Feuerwehr oder Dienstvorschrift (oder analogem Dienstrecht, bzw. Arbeitsrecht) einleiten können.
Geändert von Der Namenlose (05.09.2002 um 23:02 Uhr)
Und das ist alles, was ich dazu sagen kann,
Tim