Hallo,

Zitat Zitat von zynk
Ich wüsste nämlich nicht, gegen welches Gesetz da verstoßen würde, wenn der Melder nicht auf Mithören ist...
Nach meiner Ansicht ist auch eine 5-Tonfolge eine Nachricht, die durchs Telekommunikationsgesetz geschützt ist. Der Grundgedanke des TKG ist, dass nur Nachrichten von Personen empfangen werden dürfen, die auch für diese Personen bestimmt sind.
§ 89 Abhörverbot
1.Mit einer Funkanlage dürfen nur Nachrichten, die für den Betreiber der Funkanlage, Funkamateure im Sinne des Gesetzes über den Amateurfunk vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1494), die Allgemeinheit oder einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind, abgehört werden.
2.Der Inhalt anderer als in Satz 1 genannter Nachrichten sowie die Tatsache ihres Empfangs dürfen, auch wenn der Empfang unbeabsichtigt geschieht, auch von Personen, für die eine Pflicht zur Geheimhaltung nicht schon nach § 88 besteht, anderen nicht mitgeteilt werden.
3.§ 88 Abs. 4 gilt entsprechend.
4.Das Abhören und die Weitergabe von Nachrichten auf Grund besonderer gesetzlicher Ermächtigung bleiben unberührt.
Bis dann