Zitat Zitat von blue-devil-lg
Im Nds Brandschutzgesetzt steht folgendes:

§ 29 Sicherungsmaßnahmen:
Unbeschadet der von der Polizei- oder der Verwaltungsbehörde getroffenen Maßnahmen ist jedermann verpflichtet, die Sicherungsmaßnahmen zu befolgen, die die Einsatzleiter der Feuerwehren anordnen, um am Einsatzort ungehindert tätig sein zu können.

Wenn also der Einsatzleiter der Meinung ist, dass die Straße gesperrt werden muss, um die Einsatzstelle abzusichern, dann kann ihn da keiner dran hindern.

In Niedersachsen hat die Polizei oder die Straßenmeisterei erst wieder was zu sagen, wenn der Einsatzleiter der Feuerwehr die EInsatzstelle übergeben hat.

Gruß,

Lars
Hallo zusammen!

Soweit vollkommen richtig, was Lars hier im Bezug auf Niedersachsen geschrieben hat. Voraussetzung ist allerdings, das es sich um eine "Einsatzstelle der Feuerwehr" handelt!

Beispiel:
VU PKL > Einsatzstelle der Feuerwehr
Feuer > Einsatzstelle der Feuerwehr
Ölspur > KEINE Einsatzstelle der Feuerwehr, auch wenn sie tätig wird

Beim Beispiel VU PKL ist es im Rahmen der technischen Hilfeleistung eindeutig eine Einsatzstelle der FW. Der Einsatzleiter vor Ort kann seine Maßnahmen gem. § 29 NBrandSchG treffen und dies dann auch gegen den Wunsch/Willen der eingesetzten Polizeikräfte. Er ist für seine Einsatzstelle zuständig und vor allem für die Sicherheit seiner Einsatzkräfte!

Bei Beispiel Ölspur handelt es sich eindeutig um eine Einsatzstelle des zuständigen Straßenbaulaststrägers (Stadt, Gemeinde). Ist dieser nicht erreichbar, wird der Einsatzort eine Einsatzstelle der Polizei. Diese hat dann die verkehrssichernden Maßnahmen zu treffen.

MfG

Poli