Servus!

Für Bayern: BayRDG Art. 21 Abs. 3 Satz 1:
Zitat Zitat von BayRDG
Der Rettungszweckverband bestellt Leitende Notärzte und organisiert in Abstimmung mit der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns deren Einsatz bei Schadensereignissen mit einer größeren Anzahl Verletzter oder Kranker.
Wichtig in diesem Zusammenhang auch Art. 18 Abs. 2:
Zitat Zitat von BayRDG
Die Landkreise und die kreisfreien Gemeinden, die zu einem Rettungsdienstbereich gehören, bilden einen Rettungszweckverband. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten für den Rettungszweckverband die Bestimmungen des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit entsprechend. Umfasst ein Rettungsdienstbereich nur das Gebiet eines Landkreises oder kreisfreien Gemeinde, so finden die für den Rettungszweckverband geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäß Anwendung.
Gruß
Alex