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Thema: Beleuchtete Warnschilder "Feuerwehr im Einsatz" verboten?

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  1. #1
    Registriert seit
    05.10.2003
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    4.289
    Zur Erklärung: Die Anfrage von DG11 stand vorher in einem anderen Thema. Da ich keinen Bock hatte, die Beiträge nach sinnhatfen und sinnlosen Kommentaren durchzusuchen und auszusieben, was letztendlich dazu geführt hätte, dass ich jeden Beitrag hätte umformulieren müssen, habe ich einfach nur die Beiträge verschoben und auf Eure Intelligenz gehofft...

    Gruß, Mr. Blaulicht - Moderator

  2. #2
    Firefighter-Nrd Gast
    Das war auch nicht auf die Moderatoren bezogen sondern nur auf einzelne Teilnehmer. :-)

  3. #3
    Registriert seit
    22.11.2005
    Beiträge
    467
    Zitat Zitat von Mr. Blaulicht Beitrag anzeigen
    Zur Erklärung: Die Anfrage von DG11 stand vorher in einem anderen Thema. Da ich keinen Bock hatte, die Beiträge nach sinnhatfen und sinnlosen Kommentaren durchzusuchen und auszusieben, was letztendlich dazu geführt hätte, dass ich jeden Beitrag hätte umformulieren müssen, habe ich einfach nur die Beiträge verschoben und auf Eure Intelligenz gehofft...

    Gruß, Mr. Blaulicht - Moderator
    nee zuerst maulen und dann ach ja stimmt da stand ja etwas ;-)

    Gruß Michael

    PS: musste ich jetzt loswerden
    Der Herr hat die Zeit erschaffen, wir nehmen sie uns ;-)

  4. #4
    Frikadelle Gast
    Hier ein Zitat von der Homepage der Feuerwehr Esting (zufällig gefunden):

    >>Einige Mitglieder der Feuerwehr haben sich Dachaufsetzer oder Warnschilder mit der Aufschrift “Feuerwehr im Einsatz” gekauft, um den anderen Verkehrsteilnehmern zu zeigen warum sie es so eilig haben. Den Feuerwehrangehörige, die Zuhause oder von seinem Arbeitsplatz zu einem Einsatz alarmiert werden und mit seinem Privatfahrzeug zum Feuerwehrgerätehaus fahren, können grundsätzlich die Sonderrechte des § 35 Abs. 1 StVO in Anspruch nehmen. Allerdings hat er kein Wegerecht (Blaulicht und Signalhorn), d.h. andere Verkehrsteilnehmer und Sie müssen ihm nicht Platz machen.
    .....
    Feuerwehrangehörige mit ihren privaten PKW’s haben laut § 35 Abs. 1 StVO bei einem Einsatz Sonderrechte im Straßenverkehr, soweit diese zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten sind. Um die Sonderrechte in Anspruch nehmen zu dürfen, muss der Feuerwehrmann in Erfüllung hoheitlicher Aufgaben handeln. Das sind alle der Feuerwehr durch die Staatsgewalt zugewiesen Aufgaben, also Brandbekämpfung, Rettung von Menschen, Technische Hilfe etc. Ferner muss das Abweichen von den Verkehrsregeln dringend geboten sein. Das ist dann der Fall, wenn das Beachten der Verkehrsregeln die Erfüllung dieser Aufgaben unmöglich machen oder zumindest erheblich behindern würde. Also wenn die Aufgabe ansonsten nicht so schnell wie zum allgemeine Wohl erforderlich erfüllt werden könnte.

    Diese Vorschrift befreit den Sonderrechtsfahrer von den Vorschriften der StVO. Soweit dies geboten ist, darf er u.a.: schneller fahren als sonst erlaubt, Rotlicht überfahren, links fahren und im Halteverbot parken. Der jeweilige Umfang der Befreiung von den Vorschriften der StVO hängt vom sachlichen Gewicht und der zeitlichen Dringlichkeit des Einsatzes ab. Quelle: Feuerwehr-Magazin, Oktober 1997<<

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