Zitat Zitat von AkkonHaLand
Wenn ich die ganzen Beiträge hier und die Berichte durchsehe drängt sich mir der Eindruck auf, der Bürgermeister ist beleidigt, dass sein Freund als Wehrführer abgelehnt wurde und hat darum die Wehr auflösen lassen um ihn doch noch dahin zu bekommen!
Wenn ich mir deinen Beitrag durchlese drängt sich mir der Eindruck auf, du hast die Berichte nicht richtig durchgelesen.

Mal ein bißchen was zu den von dir genannten §§:

Zitat Zitat von AkkonHaLand
- §316b StGB (Austauschen der Türschlösser)
Das ist Quatsch.

"§ 316b StGB
Störung öffentlicher Betriebe
(1) Wer den Betrieb
[...]
3. einer der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit dienenden Einrichtung oder Anlage dadurch verhindert oder stört, daß er eine dem Betrieb dienende Sache zerstört, beschädigt, beseitigt, verändert oder unbrauchbar macht oder die für den Betrieb bestimmte elektrische Kraft entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. "

Die Feuerwehr war ja bereits aufgelöst, als die Schlösser gewechselt wurden. Und da die Kommune Hausherr in dem Gerätehaus ist, kann sie Schlösser ein- und ausbauen wie sie will. Dieser Paragraph könnte vielleicht interessant werden, wenn ein Feuerwehrmitglied ein Gerät der Feuerwehr privat benutzt und dadurch beschädigt oder verbraucht.

Zitat Zitat von AkkonHaLand
§271 StGB (Es wurde die Behauptung aufgestellt, es gäbe keinen ausreichenden Brandschutz)
§ 271 = Mittelbare Falschbeurkundung. Wie soll das denn begründet werden?

Zitat Zitat von AkkonHaLand
§266 StGB (Die Stadtverordneten verwalten Steuergelder!)
"§266 StGB Untreue
(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."

Dieser § kann auch auf Feuerwehrleute gemünzt werden, die das Vermögen der Feuerwehr (zweckgebundene Spenden, das Anlagevermögen: Fahrzeuge, geräte) zweckentfremdet einsetzen.

Zitat Zitat von AkkonHaLand
§345 StGB (Zwangsgeld/Strafe gegen die Pflichtfeuerwehr-Mitglieder bei Dienstverweigerung)
§ 345 = Vollstreckung gegen Unschuldige. Auch hier wieder die Frage: Wie soll das denn begründet werden.

Zitat Zitat von AkkonHaLand
Weiter möchte ich das StGB nicht wälzen, da bekommen andere Geld für.
Kontoverbindung kommt per PN...