Hallo,
die sanitätsdienstliche Betreuung von Großveranstaltungen ist nicht gesetzlich geregelt. Der BSD ergibt sich meist aus den Brand- und Katastrophenschutzgesetzen. Im Land Hessen gibt es für den Sanitätsdienst eine Empfehlung zum Sandienst, die von den Feuerwehren und Hilfsorganisationen erarbeitet wurde und vom Sozialministerium als Empfehlung herausgegeben wurde. Aber eben keine bindende Regelung.
Es ist also in erster Linie Sache des Veranstalters (z.B. gibt es Vorgaben von Sportverbänden oder Anforderungen von Künstlern), ansonsten muss die zuständige Ordnungsbehörde entscheiden, ob sie dem Veranstalter Auflagen in dieser Richtung macht.
Viele Grüße
Tobias
---
» Der Mensch hat dreierlei Wege, klug zu handeln: erstens durch Nachdenken, das ist der edelste, zweitens durch Nachahmen, das ist der leichteste und drittens durch Erfahrung, das ist der bitterste. «
Konfuzius (551-479 v.Chr.), chinesischer Philosoph