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Thema: Zwei Tote mit Feuerwehrfahrzeug im Einsatz

Hybrid-Darstellung

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  1. #1
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    Zitat Zitat von Florian kommen
    die Leitstelle ist auch dem RD nicht direkt weisungsbefugt! Wenn der Fahrer des RTW´s der Meinung ist dass er mit SoSi anfahren muss, dann kann er das!
    wenn er (Fahrer RTW) das tut muß er das auch erklären warum er das gemacht hatt , den meist sagt der Beifahrer (in der Regel RettAss.) ob geblaulicht wird oder nicht !

    gruß Michael
    Der Herr hat die Zeit erschaffen, wir nehmen sie uns ;-)

  2. #2
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    Zitat Zitat von Brandbatsch
    wenn er (Fahrer RTW) das tut muß er das auch erklären warum er das gemacht hatt , den meist sagt der Beifahrer (in der Regel RettAss.) ob geblaulicht wird oder nicht !

    gruß Michael

    ich glaube er wollte damit nur sagen das es nicht die leitstelle immer bestimmt ob mit sosi gefahren oder nicht, sondern das fahrzeug auch selber entscheiden kann.
    die leitstelle kann unmöglich immer vorgeben ob mit sosi gefahren wird oder nicht.
    die kann doch nicht wissen was grad im rtw abgeht. wenns eine akuke verschelchterung des zustandes eines patienten gibt kriegt das die lst nicht mit und sagt dem rtw das er mit sosi fahren soll.
    da entscheidet der rtw dann selbstständig das er mit sosi weiter fährt. und weil es nunmal so ist das man sich absichern soll wird netter weise der lst bescheid gegeben. wenn es nicht tun würde wäre der disponent zwar sauer werden aber der staatsanwalt kann wohl kaum anklage erheben wegen wiederrechtlicher nutzung der sosi. nen grund war ja vorhanden. ob die leitstelle den nun weiss oder nicht.

  3. #3
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    Zitat Zitat von tower911
    ich glaube er wollte damit nur sagen das es nicht die leitstelle immer bestimmt ob mit sosi gefahren oder nicht, sondern das fahrzeug auch selber entscheiden kann.
    die leitstelle kann unmöglich immer vorgeben ob mit sosi gefahren wird oder nicht.
    die kann doch nicht wissen was grad im rtw abgeht. wenns eine akuke verschelchterung des zustandes eines patienten gibt kriegt das die lst nicht mit und sagt dem rtw das er mit sosi fahren soll.
    da entscheidet der rtw dann selbstständig das er mit sosi weiter fährt. und weil es nunmal so ist das man sich absichern soll wird netter weise der lst bescheid gegeben. wenn es nicht tun würde wäre der disponent zwar sauer werden aber der staatsanwalt kann wohl kaum anklage erheben wegen wiederrechtlicher nutzung der sosi. nen grund war ja vorhanden. ob die leitstelle den nun weiss oder nicht.
    So weit ich das hier verstanden habe, geht es doch um die ANFAHRT zur Einsatzstelle. Woher sollte die RTW-Besatzung wissen, dass sich der Zustand verschlechtert? Sicherlich kann es bei der Anfahrt zu einem dringenden, aber nicht Notfalleinsatz zu einer Stausituation kommt. Nach Informationder Leitstelle über die geänderte Verkehrslage wird diese dann entscheiden.

    Gruß, Mr. Blaulicht

  4. #4
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    Zitat Zitat von tower911
    ich glaube er wollte damit nur sagen das es nicht die leitstelle immer bestimmt ob mit sosi gefahren oder nicht, sondern das fahrzeug auch selber entscheiden kann.
    die leitstelle kann unmöglich immer vorgeben ob mit sosi gefahren wird oder nicht.
    die kann doch nicht wissen was grad im rtw abgeht. wenns eine akuke verschelchterung des zustandes eines patienten gibt kriegt das die lst nicht mit und sagt dem rtw das er mit sosi fahren soll.
    da entscheidet der rtw dann selbstständig das er mit sosi weiter fährt. und weil es nunmal so ist das man sich absichern soll wird netter weise der lst bescheid gegeben. wenn es nicht tun würde wäre der disponent zwar sauer werden aber der staatsanwalt kann wohl kaum anklage erheben wegen wiederrechtlicher nutzung der sosi. nen grund war ja vorhanden. ob die leitstelle den nun weiss oder nicht.
    Nicht ganz bei der Anfahrt sagt die Leitstelle (die haben auch mit Betroffenen gesprochen) ob SoSi gefahren wird ansonsten hat die Besatzung im RTW den Betroffenen im Blick

    gruß Michael
    Der Herr hat die Zeit erschaffen, wir nehmen sie uns ;-)

  5. #5
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    Offensichtlich sind verbreitet Mängel in der Ausbildung der Einsatzfahrer festzustellen. Wie in diesem Thema erkennbar, geistern hier die schlimmsten Gerüchte und Meinungen von Laien umher.
    Beispiele nenne ich gerne auf Nachfrage, weil ich hab jetzt keine Lust und Zeit mich hier Seitenweise auszulassen.

    Sonderrecht/"Wegerecht" ist ein heikles Thema, welches meiner Meinung nach in der Ausbildung viel zu kurz kommt (Vielleich deshalb, weil sich die Herren Ausbilder selbst nicht sicher sind und vernünftig auskennen????). Das sind Mängel, die ausgeschalten werden müssen! (Warum nicht ein Referat eines Fachkundigen vortragen lassen????)

    Zum diesem Thema:
    Wenn das Einsatzfahrzeug sowieso schon "Vorfahrt" hatte (ich geh mal aus gemäß §§ 8 oder 9 StVO), dann trifft die Hauptschuld den PKW-Fahrer. Hier wäre noch zu prüfen, in wie weit oder ob überhaupt die zul. Höchstgeschwindigkeit durch das Einsatzfahrzeug überschritten wurde und ob diese Überschreitung überhaupt Einfluss auf den Unfallhergang genommen hat. -> Deshalb Sachverständiger!!!!!
    Trifft nun nach Abschluss der Ermittlungen den Einsatzfahrer eine Teilschuld, ist sehr wohl zu prüfen, ob in diesem E i n z e l f a l l die Verwendung von Blaulicht und Martinhorn (§ 38 StVO) und die Inanspruchnahme von Sonderrechten (§ 35 StVO) gerechtfertigt war.

    Bin ich mal gespannt....

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