Vom hess. Min. d. Innern gibt es dazu einen Erlass:

Zitat:
Aufzeichnungseinrichtungen für Sprache oder Daten (5-Ton-Folgen, FMS) sind nur für den für die jeweilige Funkanlage bestimmten Funkverkehr zulässig, ggf. ist die Datenauswertung technisch entsprechend zu begrenzen.
Ein Betrieb der Aufzeichnungseinrichtung ausschliesslich für die Dauer eines eigenen Einsatzes
auf den hierfür verwendeten Kanälen
ist eine hinreichende Begrenzung im Sinne dieser Regelung.
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Wie gesagt, dies gilt nur für Hessen.
Ebi