Original geschrieben von Funkfreund
Das Strafgesetzbuch greift hier nur dann nicht, wenn kein Kläger und somit auch kein Straftatbestand vorhanden ist. Das íst auch nur dann nicht straf-oder bußgeldrelevant, wenn man sich an das TKG hält!!

---> Anklage, Verurteilung nach StGb, durch gute Zuarbeit der WL konnte das Urteil auf Abmahnung ausgesetzt werden.

Gruß, Peter
sorri, Peter, das passt aber hinten und vorne nicht.

Im StGB wird das Abhören des BOS Funks nicht behandelt, dafür ist ausschließlich das TKG da.

Schutzgegenstand bei § 201 StGB ist das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen. Diese Norm schützt die Eigensphäre des Menschen, in der die Unbefangenheit der menschlichen Kommunikation gesichert werden soll.

Und nach einer Verurteilung ! kann ein richterliches Urteil nicht in eine Abmahnung gewandelt werden !

Ebi