Hallo!
Nun, der Ansatzpunkt hier zusuchen, wird schwierig, da die Verwendung von Fernlicht eigentlich nur zum Überholen außerhalb Geschlossener Ortschaften zulässig ist! ( §5 StVO Abs.5 )
oder wer sich oder andere Gefährdet sieht!
Nur hier sehe ich einen möglichen Ansatzpunkt, eine Springlichtschaltung zu ermöglichen!
Bleibt aber immer die Techn. Anforderung an solche Anlagen, die eben noch nicht geregelt sind!
Also, mein Tip : Nur wenn Die Ausstellende Behörde eine Springlichtschaltung erlaubt, und die Techn. Richtlinie festlegt, wie diese beschaffen und geschaltet werden muss, ist eine Verwendung bedenkenlos!
p.s. ich hab allerdings z.zt. nur die Fassung der StVO, StVZO und StVG von ´96 vorliegen, die letzte Änderung vom 28.06.98 liegt noch nicht vor, möglicherweise gibt es hierzu neue oder mehr Informationen!?
MfG