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Thema: Mit Scanner erwischt

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  1. #19
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    Hallo,

    wie ich bereits eine Seite vorher schrieb, ist es "eigendlich" nicht verboten (BOS) Frequenzen im Scanner einprogrammiert zu haben. Genausowenig ist es Strafbar eine wie auch immer geartete Funkanlage zu besitzen! (Auch ein reiner Empfänger ist eine Funkanlage!)

    Strafbar ist lediglich das (aktive) Mithören bzw das Senden auf nicht zugewisenen Frequenzen!

    Allerdings wird die Tatsache das jemand aktiv (BOS) Frequenzen in seinen Scanner einprogrammiert hat MANCHMAL als Indiz dafür gesehen das jemand ebend auch Mithört.

    Reicht dieses Indiz dem Richter für eine Verurteilung, so wirst du verurteilt. Sieht der Richter dieses Indiz als nicht ausreichend, so fehlt der endgültige Beweis, es gilt: in dubio pro reo und gehst als Freigesprochener nach Hause, evtl mit deinem Scanner in der Hand.

    Wie der Richter nun entscheiden wird kann hier keiner sagen, wir sind ja keine Hellseher. Nehme dir einen guten Anwalt und warte ab. Es spielen halt viele Faktoren eine Rolle (NAse, LAune des Richters, Überzeugungskraft deines Anwaltes und des Staatsanwaltes und nicht zuletzt der Umfang der Programmierung)

    Allerdings:
    Mir sind bisher keine Fälle bekannt, wo ein einzelner, zufällig gefundener AUSGESCHALTETER Scanner (mit BOS-Programmierung) ohne weitere Hinweise zu einer Verurteilung geführt hat.
    Die bekannten Fälle haben eigendlich immer eine Vorgeschichte wie: Auffällig oft "am Ort des Geschehens", Aussagen des Betroffenen gegenüber Dritten die sich auf den Inhalt von Funksprüchen beziehen und anderes. Dann wurden oft noch bei Hausdurchsuchungen Unterlagen gefunden für die es keine Notwendigkeit ausser die Absicht des "Abhörens" gab.
    (z.B. Zettel mit Kanälen und Frequenzen ohne Mitgliedschaft in einer Organisation oder beruflicher Tätigkeit in diesem Bereich).
    Und erst die Gesamtheit dieser "Hinweise" führte dann zu einer Überzeugung des Richters und damit zu einer Verurteilung!

    Gruß
    Carsten

    P.S. Ein FuG8b1 (nicht angeschlossen) auf dem Sitz würde kurioserweise mittlerweile sogar weniger Probleme machen als ein Scanner! Zwar würden die Polizisten das vieleicht auch erstmal mitnehmen (um zu überprüfen ob es HEIß ist), müssten es aber dann wieder zurück geben wenn du auf die Frage nach der Verwendung angibst: ZU SAMMELZWECKEN! Denn der Besitz ist nicht verboten, der Kauf also auch keine vorbereitende HAndlung zu einer Straftat. Da das Gerät nun auch nicht erst Programmiert werden muss und es ja sogar eine wesentliche Eigenschaft des Gerätes ist das es auf BOS Frequenzen arbeitet, gibt es überhaupt keine Möglichkeit daraus etwas wie beim Scanner zu konstruieren. Denn:
    1. Beim Scanner:
    a) Beschaffung des Scanners: Legal und mit dem Wunsch zb. Afu zu höhren erklärbar.
    b) Programmierung des Scanners mit BOS: Zwar legal, macht aber nur Sinn, wenn man auch aktiv mithören möchte
    c) Mithören auf BOS: Streng Verboten.

    In den Fällen in denen es zur Verurteilung kam wurde davon ausgegangen, dass auf das nachgewiesene (legale) b) logischerweise das c) kam!

    2. BEim FuG:
    a) Beschaffung des FuG: Legal, solange nicht angeschlossen! Also zu Sammlerzwecken kein Problem.
    b1) Besitz des FuG als Sammelstück: Legal
    Oder aber:
    b2) Betrieb des FuG (Nur höhren oder auch senden): Streng verboten.

    Nun kann aber von dem Nachgewiesenen Fall a) weder auf Punk b1) noch auf Punkt b2) sicher geschlossen werden. Beide Erklärungen sind Sinnig. Daher, sofern keine weiteren Anhaltspunkte vorliegen kein Anfangsverdacht , da nach Erklärung des Beschuldigten von b1) ausgegangen werden kann und muss solange es keine weiteren Indizien gibt!
    Geändert von DG3YCS (16.11.2005 um 22:41 Uhr)

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