Hallo,
Das ist so nicht ganz korrekt, denn du verbindest du ja keine zwei Funkverkehrskreise, das Gerät kann nur auf zwei Kreisen (und mehr) eingesetzt werden.Original geschrieben von DaRake
Hallo,
dass man das mittels entsprechender Programmierung umsetzen kann, das ist bekannt. ES ist nur in diesem Fall eindeutig verboten! Zwei verschiedene Funkkreise in einem Gerät zu "verbinden".
Das kann aber auch jedes FuG11b, damit hätte Theoretisch ja zb. auch die Wahl zwischen maximal 234 Funkverkehrskreisen, sofern die innerhalb meiner Reichweite währen!
(117 2m Kanäle, im W Betrieb können 2Kreise pro Kanal =234)
Die Besonderheit liegt hier lediglich darin, dass dieses Gerät auf nömL Frequenzen für zwei völlig unterschiedliche Bedarfsträgergruppen programmiert ist. (ziviler Betriebsfunk und BOS)
Es ist allerdings so, du darft hier in DL eine Sendeempfangsanlage errichten wenn dieses Gerät eine gültige Zulassung hat (FTZ oder neuerdings einfach nur CE) und dieses Gerät auf mindestens EINER Frequenz arbeitet für die du auch eine Zulassung hast! was das Gerät sonst noch kann, ist VÖLLIG EGAL
Somit ist es rechtlich überhaupt kein Problem, wenn eine WF auf ihren zugelassenen BETRIEBSFUNKGERÄTEN neben ihren Betriebsfunkfrequenzen auch einen oder mehrere BOS Kanäle hat!
Allerdings, und hier kommt der Knackpunkt, DARF SIE DIESE KANÄLE NORMALERWEISE NICHT BENUTZEN!
(Umgekehrt gilt das aber nicht! Denn im BOS Band dürfen ohne Sondergenhmigung nur BOS-zugelassene Geräte BETRIEBEN werden. Würde nun die BF auf ihren GP900-11b Betriebsfunkkanäle proggen, so würden diese ihre BOS-Zulassung verlieren und dürften zwar im Betriebsfunk eingesetz werden, aber nicht mehr im BOS-Funk)
Aber auch hier sind Ausnahmen möglich, einerseits ist natürlich denkbar, das der LMI eine Ausnahmegenehmigung ausgesprochen hat. Wenn der antrag vernünftig begründet wurde, durchaus denkbar. Dann darf diese WF diese Gerät auch für den BOS-Funk einsetzen. ODER:
Diese Programmierung ist nur für den absoluten Notfall vorgesehen und soll nur für Fälle in betracht kommen die unter den § 34 STGB (rechtfertigender Notstand) fallen.
Gruß
Carsten