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Thema: Kolonnenfahrt mit Blaulicht

Hybrid-Darstellung

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  1. #1
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    Zitat Zitat von Sirenenkiller Beitrag anzeigen
    ... Verzichtet ein anderer Verkehrsteilnehmer nicht auf seine Vorfahrt, ist ihm diese zu gewähren!
    Sirenenkiller
    Das ist so nicht ganz richtig. Der geschlossene Verband gilt ja als ein Fahrzeug.

    Befindet sich dieses eine Fahrzeug noch mitten auf der Kreuzung, so hat der querende Verkehr keine Vorfahrt. Ganz im Gegenteil: er darf gar nicht in die Kreuzung einfahren, da er diese nicht ohne sie selber zu versperren passieren kann. Genauso, wie man trotz "grün" nicht in eine Kreuzung einfahren darf, wenn absehbar ist, daß man diese nicht passieren kann und auf ihr zum stehen kommen wird (und somit den Querverkehr behindern kann).
    Ich glaube nicht, daß irgendeiner einen überlangen Schwertransport der sich im Kriechtempo über eine Kreuzung bewegt "herausfordert" so unter dem Motto: "Mach Platz ich hab grün".

    Bei allen Kolonnenfahrten (nenne sie der Einfachheit hier so) die ich bisher mitgemacht habe, habe ich das Problem an Ampeln nie so gehabt, solange die Abstände zwischen den Einsatzfahrzeugen nicht ellenlang waren. Da hat sich niemand getraut da querzuschiessen.

    Daß man seine eigene Vorfahrt bzw. sein eigenes Recht nicht erzwingen soll, sollte eigentlich jedem Fahrer eines Einsatzfahrzeugs bekannt sein. Im Zweifel lieber nachgeben und warten.

    Das größere Problem ist das einscheren von anderen Kfz in die Kolonne (z.B. während eines Überholmanövers oder weil der zivilist irgendwo auf einmal doch rechts abbiegen will). Da wird der geschl. verband komischerweise nicht als solcher erkannt. Habe da schon Situationen erlebt wo die Kollegen in grün einen Zivilisten per Dachlautsprecher nicht gerade höflich auf sein Fehlverhalten "angeranzt" hatten (der Ton war nicht grad passend).

  2. #2
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    Zitat Zitat von robbyköln Beitrag anzeigen
    Das ist so nicht ganz richtig. Der geschlossene Verband gilt ja als ein Fahrzeug.

    Befindet sich dieses eine Fahrzeug noch mitten auf der Kreuzung, so hat der querende Verkehr keine Vorfahrt. Ganz im Gegenteil: er darf gar nicht in die Kreuzung einfahren, da er diese nicht ohne sie selber zu versperren passieren kann. Genauso, wie man trotz "grün" nicht in eine Kreuzung einfahren darf, wenn absehbar ist, daß man diese nicht passieren kann und auf ihr zum stehen kommen wird (und somit den Querverkehr behindern kann).
    Ich glaube nicht, daß irgendeiner einen überlangen Schwertransport der sich im Kriechtempo über eine Kreuzung bewegt "herausfordert" so unter dem Motto: "Mach Platz ich hab grün".

    Bei allen Kolonnenfahrten (nenne sie der Einfachheit hier so) die ich bisher mitgemacht habe, habe ich das Problem an Ampeln nie so gehabt, solange die Abstände zwischen den Einsatzfahrzeugen nicht ellenlang waren. Da hat sich niemand getraut da querzuschiessen.

    Daß man seine eigene Vorfahrt bzw. sein eigenes Recht nicht erzwingen soll, sollte eigentlich jedem Fahrer eines Einsatzfahrzeugs bekannt sein. Im Zweifel lieber nachgeben und warten.

    Das größere Problem ist das einscheren von anderen Kfz in die Kolonne (z.B. während eines Überholmanövers oder weil der zivilist irgendwo auf einmal doch rechts abbiegen will). Da wird der geschl. verband komischerweise nicht als solcher erkannt. Habe da schon Situationen erlebt wo die Kollegen in grün einen Zivilisten per Dachlautsprecher nicht gerade höflich auf sein Fehlverhalten "angeranzt" hatten (der Ton war nicht grad passend).
    Ergibt sich das Verbot des Einfahrens in eine "grüne" Kreuzung nicht schon daraus, dass ALLE Fahrzeuge des Verbandes mit Kennleuchte (und bei Kreuzungen mit Horn) fahren (vgl. §38 Abs.1 StVO)?
    Mit freundlichem Gruß
    AkkonHaLand, Moderator

  3. #3
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    Wenn die Kolonne mit SoSi fährt, dann schon. Aber dies ist ja nicht immer der Fall, zum Beispiel bei der Bundeswehr.

    Gruß, Mr. Blaulicht

  4. #4
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    Zitat Zitat von Mr. Blaulicht Beitrag anzeigen
    Wenn die Kolonne mit SoSi fährt, dann schon. Aber dies ist ja nicht immer der Fall, zum Beispiel bei der Bundeswehr.

    Gruß, Mr. Blaulicht
    jau bei Y-Tour kein Blaulicht nur Flaggen

    Gruß Michael
    Der Herr hat die Zeit erschaffen, wir nehmen sie uns ;-)

  5. #5
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    Zitat Zitat von AkkonHaLand Beitrag anzeigen
    Ergibt sich das Verbot des Einfahrens in eine "grüne" Kreuzung nicht schon daraus, dass ALLE Fahrzeuge des Verbandes mit Kennleuchte (und bei Kreuzungen mit Horn) fahren (vgl. §38 Abs.1 StVO)?

    Die Inanspruchnahme von Wegerechten hat im geschl. Verband nichts zu suchen. Hier wird das Blaulicht lt. §38 Abs.2 zum Warnen/begleiten eines geschlossenen Verbandes genutzt und zwar ohne Einsatzhorn. Hier wird kein Wegerecht (§38 Abs.1) in Anspruch genommen!

  6. #6
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    Zitat Zitat von robbyköln Beitrag anzeigen
    Die Inanspruchnahme von Wegerechten hat im geschl. Verband nichts zu suchen. Hier wird das Blaulicht lt. §38 Abs.2 zum Warnen/begleiten eines geschlossenen Verbandes genutzt und zwar ohne Einsatzhorn. Hier wird kein Wegerecht (§38 Abs.1) in Anspruch genommen!
    Da will ich dir aber mal widersprechen.

    Das das Blaulicht zum Warnen genutzt wird ist klar, es kann aber auch ein geschlossener Verband Wegerechte nach §38 StVo in Anspruch nehmen.

    Mfg
    Chris

  7. #7
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    bei entsprechender Indikation schon...
    Als hier die BF in ihre neue Feuerwache umgezogen ist (ca. 1,5 km), sind sämtliche Fahrzeuge mit Signal (optisch und akkustisch) gefahren. Ob das wirklich notwendig war, wage ich zu bezweifeln (zumal auch ein Umzug nicht wirklich zu den hoheitlichen Aufgaben gehört - zumindest meiner Ansicht nach!)

  8. #8
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    @ Chr881986: Hätte, Wenn und Wär....
    Hier werden 2 Unterschiedliche Dinge (mal wieder) durcheinander geschmissen:
    Zweck des geschlossenen Verbandes: wie der Name schon sagt eine oder mehrere Einheiten "geschlossen" an einen Zielort zu bringen.
    Zweck der Wegerechte: Menschenleben retten oder bedeutende Sachwerte erhalten.

    bei einem geschl. Verband gibt es einen Verbandsführer, einen marschbefehl, eine Marschgeschwindigkeit etc. etc.; das fällt bei der Alarmfahrt alles weg. Der geschl. Verband mag zwar bei einem Hochwasser auch was mit "bedeutende Sachwerte erhalten" zu tun haben, dabei geht es aber nicht darum so schnell es geht an dem Einsatzort anzukommen, sondern komplett.
    Und geht es darum Menschenleben zu retten, ist es nicht wirklich sinnvoll auf der Autobahn mit Tempo 80 zu fahren wie in einem geschl. Verband.

    @Mr. Blaulicht: Der Umzug mag ja noch ne hoheitliche Aufgabe sein, aber bestimmt nicht um Menschenleben zu retten oder bedeutende Sachwerte zu erhalten (so wie es in der STVO steht) ;-)

  9. #9
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    Zitat Zitat von robbyköln Beitrag anzeigen
    @ Chr881986: Hätte, Wenn und Wär....
    Hier werden 2 Unterschiedliche Dinge (mal wieder) durcheinander geschmissen:
    Zweck des geschlossenen Verbandes: wie der Name schon sagt eine oder mehrere Einheiten "geschlossen" an einen Zielort zu bringen.
    Zweck der Wegerechte: Menschenleben retten oder bedeutende Sachwerte erhalten.

    bei einem geschl. Verband gibt es einen Verbandsführer, einen marschbefehl, eine Marschgeschwindigkeit etc. etc.; das fällt bei der Alarmfahrt alles weg. Der geschl. Verband mag zwar bei einem Hochwasser auch was mit "bedeutende Sachwerte erhalten" zu tun haben, dabei geht es aber nicht darum so schnell es geht an dem Einsatzort anzukommen, sondern komplett.
    Und geht es darum Menschenleben zu retten, ist es nicht wirklich sinnvoll auf der Autobahn mit Tempo 80 zu fahren wie in einem geschl. Verband.

    @Mr. Blaulicht: Der Umzug mag ja noch ne hoheitliche Aufgabe sein, aber bestimmt nicht um Menschenleben zu retten oder bedeutende Sachwerte zu erhalten (so wie es in der STVO steht) ;-)
    Also da darf ich dir auch widersprechen.
    Ein geschlossener Verband dient dazu: Fahrzeuge, Material und Personal schnellstmöglich zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort zu verlegen um dort gemeinsam Tätig zu werden. Wozu bilde ich denn den geschlossenen Verband??? Richtig um wie oben gesagt Material, Personal und Fahrzeuge schnellstmöglich an dem entsprechenden Einsatzort zu haben und dann gleich eine ganze Einheit als 30 einzelne Fahrzeuge.

    Das ein geschlossener Verband sich nach der Geschwindigkeit des langsamsten Fahrzeuges richtet sollte klar sein.
    Marschbefehl etc, sollte es geben, wenn es aber der Auftrag und der zeitliche Rahmen dieses nicht zulassen dann gibt es diese eben nicht.

    Faktum ist aber das selbst ein geschlossener Verband Wegerechte in Anspruch nehem kann und auch darf!

    Mfg
    Chris

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