Auch der Besitz ist nicht wirklich legal.
Siehe GMBI2000 Nr. 21 §7 Abs. 3 und 4:
(3) Fahrzeugfunkanlagen dürfen nur in Dienstfahrzeugen der Berechtigten nach §4 betrieben werden. Handsprechfunkanlagen dürfen nur im Zusammenhang mit der Erledigung eines Auftrages an Angehörige der Behörde oder Organisation ausgegeben und betrieben werden.
(4) Sofern ausnahmsweise bestimmten Funktionsträgern gestattet werden soll, abweichend von Absatz (3) Fahrzeugfunkanlagen (z.B. im Privat KFZ) oder Handsprechfunkgeräte auch außerhalb eines konkreten Auftrages mitzuführen und zu betreiben, ist dazu eine schriftliche Zustimmung der jeweiligen obersten Bundes- oder Landesbehörde, oder der von ihr bestimmten Stelle erforderlich. Die Zustimmung ist mitzuführen und Berechtigten auf Verlangen vorzuzeigen.
Ich denke das ist eindeutig.
Gruß
Micha