§201 StGB Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem dritten zugänglich macht!
[...]
Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter die vertraulichkeit des Wortes verletzt. (Abs. 1,2)

Mehr muß ich dazu wohl nicht sagen. Ich farg mich eh, was ihr den Funkverkehr mitschneidet???? Ist das wirklich so interessant